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Bei der nach Artikel 6 der Bodensee-Schiffahrts- und Hafenordnung vorzunehmenden
Untersuchung der Schiffe ist protokollarisch festzustellen:
1. In allen Fällen, ob das Schiff für seinen Zweck genügend stark und dauerhaft
gebaut, gut abgedichtet und seiner Bestimmung eutsprechend eingerichtet ist;
2. bei eisernen Schiffen, insbesondere ob die Stärke der Quer- und Längsversteifungen,
sowie der Beplattung genügend, ob die Vernietung und die Verstemmung der Blechnähte sorg-
fältig ausgeführt und das Schiff hinreichend mit wasserdichten Schotten versehen ist;
3. bei Dampfschiffen außerdem,
a. ob die Maschine in ihrem Bau, in ihrer Aufstellung und nameutlich auch in ihrer
Verbindung mit dem Schiffe derart beschaffen ist, daß sie eine andauernd sichere Tätig—
keit erwarten läßt, sowie ob die Maschinenkammer hinreichend Raum bietet, damit der
Dienst bei den Kesseln bequem verrichtet und alle Teile des Bewegungsapparates
untersucht werden können;
b. ob die Maschinenkammer von den Kajüten und von den Laderäumen durch Schotten
aus Eisenblech getrennt ist, und ob alle nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung
von Feuersgefahr getroffen sind;
l ob die Dampfkessel in ihrer Aufstellung nach Maßgabe der polizeilichen Bestimmungen
über Anlegung von Dampfkesseln amtlich erprobt, beziehungsweise ob sie seit weniger
als Jahresfrist amtlich revidiert und vorschriftsmäßig befunden sind;
d. ob — insbesondere bei zum Personenverkehr bestimmten Dampfschiffen — die Treppen
und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Offnungen im Deck mit
Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt und — bei Raddampfern —
die Türen zu den Rädern gehörig verschließbar eingerichtet, ob die Offnungen in der
Schiffsschale, die tiefer liegen als die Linie der größten zulässigen Eintauchung, mit
zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Notausgänge aus dem Kesselraum, aus
der Maschinenkammer und aus den Kajüten in genügender Zahl und in zweckent-
sprechender Einrichtung angebracht sind.
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Abnützung,
begonnene Zerstörung der einzelnen Teile durch Fänlnis oder Rostbildung, sowie auf die Zweck-
mäßigkeit der vorgenommenen Anderungen oder Erneuerungen zu achten.
4. Bei Motorschiffen (Schiffen, welche mittelst Petroleum-, Benzin-, Naphtha-, oder
dergleichen, auch Elektro-Motoren bewegt werden) außer den in Ziffer 1, beziehungsweise Ziffer 2
vorgeschriebenen Feststellungen:
a. Ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht sind,
daß sie eine sichere Tätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer bequem zu-
gänglich ist, gut gelüftet werden kann und hinreichend Raum bietet, damit die Bedie-
nung des Apparates nicht behindert ist und derselbe in allen Teilen leicht untersucht
werden kann;
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