Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

494 XXXVIII. 
Bei kleinen Dampfbooten, insbesondere solchen, die lediglich zu Vergnügungsfahrten 
des Eigentümers oder zum Verkehr zwischen nahegelegenen Orten dienen, können die Erforder- 
nisse nach lit. a und b ermäßigt oder nachgesehen werden. 
Motorschiffe müssen den Erfordernissen entsprechen, welche unter # und c für Dampf- 
schiffe aufgestellt sind. Überdies ist auf jedem Motorschiffe eine Anleitung für den Gebrauch 
des Motors, sowie ein Abdruck des bildlichen Fahrplanes und der Steuerkurse für die Bodensee- 
Dampfschiffe mitzuführen; die erforderlichen Abdrücke werden von den Dampfschiffahrts- 
verwaltungen zur Verfügung gestellt. 
Auf Motorschiffen, die mittels Petroleum, Benzin, Naphtha oder dergleichen bewegt werden, 
muß, um einen ausgebrochenen Brand wirksam bekämpfen zu können, in unmittelbarer Nähe 
der Motorkammer das nötige Löschmaterial (Sand oder dergleichen) vorhanden sein. 
Motorschiffe, worauf Personen gewerbsmäßig befördert werden, müssen mit einer ent- 
sprechenden Anzahl von Geräten zur Rettung versehen sein. 
Auf Schleppschiffen und Trajektkähnen müssen mindestens zwei Rettungsringe 
mit Leinen vorhanden sein; auf Schiffen ohne festes Deck genügt jedoch an deren Stelle die 
sogenannte Lade. 
Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren Fahrt 
des Schiffes mindestens erforderlich ist. 
84. 
Wenn das Schiff durch die Untersuchung tauglich befunden ist, hat die Behörde die Linie 
der größten zulässigen Eintauchung festzusetzen. 
Der Mindestabstand dieser Linie vom Schiffsrand soll bei Lastschiffen betragen: 
a. bei einer Ladefähigkeit von 30 t und mehr: 30 em, 
b. bei einer Ladefähigkeit von weniger als 30 t: 24 cm. 
Bei Schiffen, welche dem Personenverkehre dienen, muß die Linie der größten zulässigen 
Eintauchung wenigstens 40 cm unter dem unteren Rand der Fenster und der Offnungen für 
die Radachsen und, wo keine Fenster oder Offnungen vorhanden sind, unter dem Schiffs- 
rand liegen. 
Im übrigen erfolgt die Bestimmung dieser Linie nach dem Ermessen der untersuchenden 
Behörde, beziehungsweise der beigezogenen Sachverständigen. 
Die Bestimmung der der größten zulässigen Eintauchung entsprechenden Ladefähigkeit 
geschieht entwveder auf Grund eines auf Verlangen des Eigentümers oder des Führers des 
Schiffes vorgenommenen Eichverfahrens oder auch nach einer Berechnung, welche von der 
untersuchenden Behörde auf Grund der Hauptabmessungen des Schiffes: Länge, Breitenmaße 
und Höhe zwischen der Wasserlinie des leeren Schiffes und der Linie des größten zulässigen 
Tiefgangs vorgenommen wird. 
Bei den für den Personenverkehr bestimmten Schiffen setzt die Behörde fest, welche größte 
Zahl von Personen an Bord genommen werden darf. Diese Zahl ist an einer geeigneten 
Stelle des Schiffes anzuschreiben.
	        
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