Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XNXVII. 495 
Zur Bezeichnung der Linie der größten zulässigen Eintauchung sind eiserne Klammern von 
25 cm Länge und 4 cm Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder hellrot auf dunklem, 
schwarz auf hellem Grunde) zu verwenden. An eisernen Schiffen, die im Eigentum und Betrieb 
des Staates oder einer vom Staate konzessionierten Schiffahrtsunternehmung stehen, kann an 
die Stelle der Klammer ein ausgemalter Strich von gleicher Länge und Höhe und von ent- 
sprechender Farbe treten. 
Die Unterkante der Klammer oder des Striches muß mit der festgesetzten Linie der größten 
zulässigen Eintauchung zusammenfallen. 
Die Klammern beziehungsweise die Freibordstriche sind an beiden Seiten in der Regel 
mittschiffs, bei Dampfschiffen am Vorder= und am Hinterschiff, bei nicht mit festem Deck ver- 
sehenen Schiffen da anzubringen, wo das Freibord die geringste Höhe hat. Auf der sichtbaren 
Oberfläche der Klammern sind einzuhauen: 
innerhalb eines Ringes der Anfangs= und Endbuchstabe des Sitzes der Behörde, welche 
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die Prüfungsurkunde ausstellt, z. B. 6 s daneben die Tonnenzahl der Ladefähigkeit 
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des Schiffes in arabischen Zahlen. Bei den Personenschiffen kann von dieser Anschreibung 
der Ladefähigkeit abgesehen werden. 
86. 
Die Prüfungsurkunde wird nach den beigefügten Formularen (Anlage Ll und lIl) ausgefertigt. Amage 1#/11. 
§ V7. 
Auf Motorboote (kleine, nicht dem Lastenverkehr dienende Fahrzeuge mit Petroleum-, 
Benzin-, Naphtha= und dergleichen, auch Elektro-Motoren) finden die vorstehenden, für die 
Motorschiffe gegebenen Bestimmungen sinugemäße Anwendung. 
Ruderboote unterliegen den vorstehenden Bestimmungen nicht. 
B. Vorschriften zur Verhütung von Gefahren in den Häfen und auf der Jahrt. 
88. 
Die Hafeneinfahrten sind während der Nacht, und zwar von Sonnenuntergang bis Sonnen- 
aufgang, zu beleuchten. 
Zur Bezeichnung des rechtsseitigen Hafenkopfes (vom Lande aus gesehen) ist die Anwendung 
eines roten Lichtes zulässig. Unter allen Umständen aber muß die Beleuchtung in einer Weise 
bewirkt werden, daß sich die Lichter auf den Hafenköpfen nicht nur von allen im Hintergrund 
des Hafengebietes befindlichen, sondern auch von den für die Schiffe vorgeschriebenen Lichtern 
wesentlich unterscheiden.
	        
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