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b. wenn sie geschleppt werden, am Bug (Gras) das nach Ziffer 1 lit. a für Dampf=
schiffe vorgeschriebene weiße Licht und am Heck (an der Wanne) ein weißes Licht,
welches über einen Bogen des Horizontes von 16 Kompaßstrichen und zwar 8 Striche
von rückwärts nach jeder Seite sichtbar ist.
Auf geschleppten Flößen ist ebenfalls am hinteren Ende ein weißes Licht aufzustellen.
4. Wenn ein Schiff, welches kein Hecklicht führt, bemerkt, daß ein anderes Schiff
ihm vorfahren will, hat es diesem vom Heck (von der Wanne) aus ein helles weißes Licht,
welches hin und her zu schwenken ist, zu zeigen. Überholende Dampf= oder Motorschiffe haben
die Absicht des Vorfahrens durch das im § 11 Ziffer 9 Absatz 4 vorgeschriebene Signal recht-
zeitig anzuzeigen.
5. Segeljachten, Fischerboote, Gondeln und Ruderboote haben bei An-
näherung von oder zu Dampfschiffen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen.
6. Jedes außerhalb der Häfen und Landungsstellen vor Anker liegende Schiff muß ein
helles weißes Licht zeigen, welches nach allen Richtungen sichtbar ist.
7. Die an den Anlandestellen der Häfen vertaut liegenden Fahrzeuge müssen nach Maß-
gabe der in der betreffenden Hafenordnung hierwegen enthaltenen Bestimmung oder auf Auf-
forderung der Hafenbehörde (des Hafenmeisters) jedem in der Zeit von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang einlaufenden Dampfschiffe und den von diesem geführten Schleppschiffen an
den der Hafeneinfahrt zugekehrten Schiffsenden und an den am weitesten hervorragenden
Schiffsteilen (Radkästen) helle weiße Lichter zeigen.
8. Die Lichter sollen in dunkler Nacht bei klarer Luft sichtbar sein:
a. bei Dampfschiffen:
das Licht am Bug auf 5 km,
die Seitenlichter auf 3 km,
das Hecklicht auf 0, kin;
b. bei Motorschiffen, Segelschiffen, Güterschleppschiffen und Trajektkähnen:
das Licht am Bug (Gras) auf 3 km,
die Seitenlichter und das Licht am Heck (an der Wanne) auf 2 km;
. bei Segeljachten, Fischerbooten, Gondeln und Ruderbooten auf 1 km.
9. Die Seitenlichter der Dampfschiffe müssen so angebracht sein, daß sie annähernd die
Breite des Schiffes darstellen; bei Raddampfern sind sie, soweit tunlich, gegen die Außenkanten
der Radkästen hin zu befestigen. Außerdem müssen diese beiden Seitenlichter von der Innen-
bordseite mit Schirmen versehen sein, welche so weit vor den Lichtern herausragen, daß diese
nicht über den Bug von der anderen Seite her gesehen werden können. Diese letztere Vorschrift
gilt für alle Schiffe, die Seitenlichter führen.
10. Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrtspolizei-
lichen Vorschriften für die Bodenseeschiffe zu führen oder zu zeigen sind, müssen den in der
Signalordnung (Anlage III) unter B ausgeführten Bestimmungen entsprechend eingerichtet und
derart angebracht sein, daß die unverminderte Sichtbarkeit unter allen Umständen und Ver-
hältnissen gewahrt erscheint.