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Das nachfolgende Schiff darf erst dann sich in Bewegung setzen, wenn das erstere die
Hafenluke verlassen hat.
Ist das vorhergehende Schiff rückwärts aus dem Hafen gefahren, so darf bei Nacht,
Sturm, Nebel und Schneegestöber das folgende Schiff erst dann den Hafen verlassen, wenn
ersteres abgeschwenkt und seinen vorgeschriebenen Kurs eingeschlagen hat. Dasselbe hat das
in der Signalordnung (Anlage III) hiefür vorgeschriebene Signal zu geben.
4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es Dampfschiffen und Motorschiffen gestattet, die
Abfahrt aus dem Hafen zu bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens
500 „„ von der Hafenluke entfernt ist.
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der Signal-
ordnung (Anlage lII) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden, und die
Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampfschiff in genügender
Entfernung von der Hafenluke die Maschine abgestellt und dies durch Erwiderung des Signals
bekannt gegeben hat. "
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das einlaufende
Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtssignales I begonnen hat.
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 Kilometer dem Hafen
genähert hat, ebenso wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) das Hafen-
einfahrtssignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff mehr den Hafen
verlassen oder die Hafenluke verstellen.
6. Motorschiffe haben außerdem bei jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, wenn sie in
einen Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, das in der Signalordnung
(Anlage III) hiefür vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn abzugeben und zwar beim
Einlaufen, sobald sich das Motorschiff der Hafenluke auf etwa 200 m genähert hat, beim
Auslaufen, bevor das Motorschiff in das Fahrwasser der Hafenluke einfährt.
Motorboote und kleine Dampfboote haben dieses Signal mit dem Nebelhorn, beziehungs-
weise mit der Dampfpfeife bei der Ein= und Ausfahrt ebenfalls abzugeben. Sie dürfen
außerdem die Hafenköpfe nicht nahe umfahren und müssen bei der Einfahrt die Geschwindigkeit
rechtzeitig ermäßigen.
7. Wenn aus irgend einer Ursache das Einlaufen von Fahrzeugen in einen Hafen mit
Gefahr verbunden ist, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage III) vorgeschriebene
Hafensperrsignal (Signal 15) bekannt gegeben.
Sobald die Hindernisse, die zur Absperrung des Hafens Veranlassung gegeben haben,
beseitigt sind, wird dies durch das in der Signalordnung (Anlage lII) vorgeschriebene Hafen-
öffuungssignal (Signal 12) den vor dem Hafen wartenden Schiffen mitgeteilt.
814.
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hiervon schleunigst
benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen. Hierzu hat er die in der Signalordnung
(Anlage III) vorgesehenen Notsignale anzuwenden.