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Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen, noch
mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (1I, 2) in dieselben Behälter verpackt werden.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte
mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, breunnbarer Salpeter, Pulver aus Nitrozellulose
und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen=
dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Carbonitpatronen, Schieß-
baumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke
der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein oder eine von der Zentral-
behörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem
Salpeter (1I, 1), bei Schießbaumwolle (I, 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder
Zündungen (I, 5) 90 kg, bei sonstigen Sprengstoffen 35 kg nicht übersteigen. Auf prisma-
tisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die
Versendung auf dem Bodensee.
VI. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken von
Sprengpulver darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu
erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
VII. Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der zuständigen Polizeibehörde
dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 m von bewohnten Gebänden entfernt sein
muß, erfolgen. Außerdem ist das Ein= und Ausladen der Sprengstoffe in den dazu bestimmten
Räumen vor oder in einer Sprengstoffabrik oder einem polizeilich genehmigten Sprengstofflager,
sowie in denjenigen Abteilungen eines Hafens gestattet, welche von der Hafenbehörde dazu
angewiesen sind.
Die Ladestelle darf während ihrer Benützung dem Publikum nicht zugänglich sein und ist,
wenn ausnahmsweise das Aus= und Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hoch-
stehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoff gefüllten Behälter dürfen nicht eher
auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, als bis die Verladung beginnen soll.
VIII. Die in I, 2 bis 4 aufgeführten Stoffe dürfen auf einem Fahrzenge nicht mit
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern,
Zündungen (I, 5 oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) zusammen verladen werden. Ebenso sind
sprengkräftige Zündungen stets abgesondert von Pulver und anderen Sprengstoffen unterzubringen.
IX. Die Sprengstoffe müssen auf dem Fahrzeuge in einem geschlossenen Ranme, welcher
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut
werden. Hierbei dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und
durch Holzunterlagen gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Ist ausnahmsweise das
Anbinden einzelner Versendungsstücke notwendig, so darf dies nur mittels Seilen und nie mit
Ketten geschehen. Alle Eisenbestandteile, welche während der Fahrt mit den Versendungsstücken
in Berührung kommen könnten, sind mit Werg, Stroh oder Lappen zu umwickeln.