Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 509 
. in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder 
b. in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; 
die Gegenstände der Klassen 1 und II außerdem 
in besonders guten, dauerhaften Fässern. 
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vor- 
schriften zu beachten: 
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren 
Substanzen fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten Schutz- 
decke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial 
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, 
Nohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm oder Kalkmilch oder einer 
gleichartigen Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht 
des einzelnen Kollo darf für die Stoffe der Klasse 1 bei Verwendung von Glasgefäßen 
60 kg, bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 kg und für die Stoffe 
der Klassen II und III bei Verwendung beider Arten von Gefäßen 40 kg nicht 
übersteigen. 
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthält, ist mit einer 
deutlichen, auf rotem Grund gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe und 
Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der Klassen II und III 
enthalten, haben außerdem die Aufschrift „Muß getragen werden“ zu erhalten. 
III. Schwefeläther (Aethyläther), sowie Kollodium (I, lit. c) dürfen nur in voll- 
kommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Verpackung 
dieser Gefäte, und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße, muß bei Vereinigung mehrerer 
Gefäße in einem Frachtstücke den in II, Ziffer 1, und bei Einzelverpackung den in ll, Ziffer 2 
gegebenen Vorschriften entsprechen, mit der Maßgabe, daß bei Einzelverpackung das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo 60 kg nicht übersteigen darf. 
IV. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) (I, lit. c) darf nur befördert werden 
entweder: 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 kg 
Inhalt; oder 
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 kg brutto, welche oben und unten durch eiserne 
Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben 
oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien= 
erde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein; oder 
in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie Sägemehl, Infusorien- 
erde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 
V. Die Beförderung der roten rauchenden Salpetersäure ((, lit. d) unterliegt 
folgenden Vorschriften: 
r 
S 
S 
78.
	        
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