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Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen
Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen
getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein.
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen dicht
und mit guten Verschlüssen versehen sein.
VI. Weißer und gelber Phosphor (I, lit. e) muß mit Wasser umgeben in Blech—
büchsen, welche höchstens 30 kg fassen und verlötet sind, in starke Kisten fest verpackt sein.
Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 kg
wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und
mit „oben“ bezeichnet sein.
Roter (amorpher) Phosphor (I, lit. e) ist in gut verlötete Blechbüchsen, welche in
starke Kisten mit Sägespänen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als
90 kg wiegen und müssen äußerlich als „roten Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
VII. Buchersche Feuerlöschdosen (I, lit. f) dürfen nur in blechernen Hülsen
befördert werden. Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 kg
fassen und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kistchen müssen sodann in größere,
gleichfalls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden.
VIII. Falls die in Ziffer II und Ill aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht
mehr als 10 kg zum Versand kommen, ist es gestattet, sie sowohl miteinander als mit anderen,
weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegen-
ständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht verschlossenen Glas= oder
Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen,
in starke Kisten fest eingebettet sein.
Dic rote rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen Weise
nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und mit anderen,
weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen
Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden.
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 kg darf mit anderen weder zu den
Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen zu
einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen
Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstückes in eine starke Kiste mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen fest eingebettet ist.
Die Vereinigung von Phosphor und Bucherschen Feuerlöschdosen mit anderen Gegen-
ständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft.
IX. Die in Ziffer II bis VIII genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer, Kisten,
Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder aneinanderstoßen
noch herabfallen können.