Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 511 
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, auf 
Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
Das Verbot, feuergefährliche Gegenstände auf Personendampfbooten zu verladen, bezieht 
sich nicht auf den Benzinvorrat in den Behältern der Automobile (Land= und MWasserfahrzeuge). 
TXl. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen nur 
mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen solche 
Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen haben, 
nicht brennen. 
Die Schornsteine der unter Deck befindlichen Feuerstätten solcher Fahrzeuge müssen mit 
Funkenfängern versehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plantüchern 
bedeckt zu halten. 
XII. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine blaue 
Flagge mit einem großen weißen F (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue Laterne 
führen; dieselben müssen mindestens 4 m über Bord am Maste oder an einer Stange be- 
festigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 u von bewohnten 
Gebänden aulegen, soferne nicht von der Hafenbehörde, und außerhalb der Häfen von der 
Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer größeren Entfernung vorgeschrieben oder in einer 
kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen 
(bis zu 10 kg, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 kg, (vergleiche Ziffer VIII)) 
der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es in 
vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (Ziffer VIII) mit sich führen, 
unter der Voraussetzung, daß das Gesamtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen feuer- 
gefährlicher Stoffe 40 kg nicht erreicht. 
XlII. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Be- 
stimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer 
Menge und Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich angeben und 
sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen. 
XlIV. Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat 
der Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen. 
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und 
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von bewohnten 
Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt zur Liege- 
stelle nicht gestattet. 
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe des 
Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht noch offenes Licht gebraucht werden.
	        
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