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XXXVIII.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubnis und nur unter
Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens 2 in über dem Arbeitsboden angebracht
sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und llI der in Ziffer I, lit. à-
und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben
getragen werden.
1.
S
c. Die Beförderung von ätzeuden und giftigen Stoffen.
Sollen mit anderen Schiffen als denen der staatlichen oder staatlich konzessionierten Dampf-
schiffahrts-Unternehmungen ätzende Stoffc, wie Säuren u. s. w., befördert werden, so hat
im einzelnen Falle die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeortes zu bestimmen, ob
diese Stoffe auf besonderen Fahrzeugen zu führen sind, oder mit anderen Gütern ver-
laden werden dürfen. Gestattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie
zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unter-
werfen muß. Über die von ihr getroffenen Anordnungen erteilt sie dem Schiffer eine
besondere Bescheinigung, welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll= und
Wasserbaubeamten vorzeigen muß.
. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik
(Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) dürfen
auf dem VBodensee nur dann versandt werden, wenn auf jedem Versandstücke in leser-
lichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind
und die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist:
entweder
a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen,
die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren
Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter
Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen;
oder
Hin Säcken von geteerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem
Holze verpackt sind;
oder
e. in verlöteten Blechzylindern, welche mit festen Holzmäntelu (Überfässern) bekleidet
sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
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2
–
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3. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensec nur dann
versandt werden, wenn 4
u. auf jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die Worte
„Arsenik (Gift)“ angebracht sind;