Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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XXXVIII. 
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubnis und nur unter 
Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens 2 in über dem Arbeitsboden angebracht 
sind, gestattet. 
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas 
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und llI der in Ziffer I, lit. à- 
und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben 
getragen werden. 
1. 
S 
c. Die Beförderung von ätzeuden und giftigen Stoffen. 
Sollen mit anderen Schiffen als denen der staatlichen oder staatlich konzessionierten Dampf- 
schiffahrts-Unternehmungen ätzende Stoffc, wie Säuren u. s. w., befördert werden, so hat 
im einzelnen Falle die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeortes zu bestimmen, ob 
diese Stoffe auf besonderen Fahrzeugen zu führen sind, oder mit anderen Gütern ver- 
laden werden dürfen. Gestattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie 
zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unter- 
werfen muß. Über die von ihr getroffenen Anordnungen erteilt sie dem Schiffer eine 
besondere Bescheinigung, welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll= und 
Wasserbaubeamten vorzeigen muß. 
. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik 
(Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) dürfen 
auf dem VBodensee nur dann versandt werden, wenn auf jedem Versandstücke in leser- 
lichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind 
und die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, 
die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren 
Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter 
Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen; 
oder 
Hin Säcken von geteerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem 
Holze verpackt sind; 
oder 
e. in verlöteten Blechzylindern, welche mit festen Holzmäntelu (Überfässern) bekleidet 
sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
* 
2 
– 
* 
3. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensec nur dann 
versandt werden, wenn 4 
u. auf jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die Worte 
„Arsenik (Gift)“ angebracht sind;
	        
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