Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

514 XXXVIII. 
Das Schiffspatent (Anlage IV) zur Führung eines Dampfschiffes, eines Motorschiffes 
und eines zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbootes soll nur 
erteilt werden, nachdem der Nachweis über eine längere Beschäftigung auf solchen Fahrzeugen 
und über die Befähigung zu ihrer Führung erbracht ist. 
Die Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboote sind alljährlich zu untersuchen. 
II. 
Die in unserer Verordnung vom 20. September 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 463 ff) unter II getroffenen Bestimmungen bleiben aufrecht erhalten. 
III. 
Die in Kraft bleibenden Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- und Hafen— 
ordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Regierungsblatt 1868 Seite 215) sind 
in der Anlage V zusammengefaßt. 
IV. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1910 in Kraft. 
Karlsruhe, den 21. Dezember 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer.
	        
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