Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 515 
— 
PBrüfungsurkunde. 
dem 
Das der 
zu 
höri (hölzerne) chiff genannt 
gehorige leiserne chiff bezeichnet mit Nummer 
von einer Ladefähigkeit von Tonnen 
ist in allen seinen Teilen und Zubehörungen untersucht, mit der größten zulässigen Eintauchung 
in nachfolgend aufgeführter Weise bezeichnet und mit der im folgenden Verzeichnis angeführten 
Bemannung und Ausrüstung versehen für die Bodenseeschiffahrt tanglich befunden worden. 
Auf Grund dieser Urkunde darf dieses Fahrzeug zur Bodenseeschiffahrt so lange benützt 
werden, als es sich in dem erwähnten Zustande befindet, und bis eine wesentliche Anderung 
oder Erneuerung wichtiger Schiffsteile vorgenommen wird. 
Urkundlich unter amtlicher Vollziehung und Besiegelung. 
, den ten 
Gesetzes- und Verordnuugsblatt 1969. 79
	        
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