Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. LX. 35 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 5. April 1909. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Aufnahme von 
notariellen Urkunden betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 20. März 1909.) 
Die Aufnahme von uotariellen Urkunden betreffend. 
Artikel I. 
Die §§ 9, 17 und 36 der Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes- und Ver- 
ordnungsblatt Seite 171) werden wie folgt geändert: 
1. In 
*9 
wird die Ziffer 5 dahin geändert, daß es heißt: 
5. Wechsel= und Scheckproteste; 
2. In 
* 17 
Absatz 1 wird der Satz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Zu Wechsel= und Scheckprotesten kann Papier von anderer Form verwendet werden. 
3. In 
§ 36 
werden im Absatz 2 unter c die Worte „und Wechselprotestregister" gestrichen und es wird 
nach c beigefügt: 
tl. Die Protestsammelakten (vergleiche § 116 c Absatz 2 dieser Verordnung) nach Ab- 
schluß jedes Bandes. 
Artikel II. 
Die §§ 37 und 108 der Rechtspolizeiordnung werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 9
	        
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