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II. Sonstige optische (sichtbare) Signale.
—— 1. Die in der Signalordnung unter Nr. 16 vorgeschriebene rote
— Notflagge muß für Dampf= und Motorschiffe mindestens
. rot 2,25 K 1,5 m und für kleinere Fahrzeuge mindestens 120,70 m
« groß sein und die nebenstehende Form (Doppelstander) haben.
* Die Notflagge ist am Masttopp zu hissen oder an eine Stange
150 (Handruder) zu binden und zu schwenken, um die Aufmerksam-
Die Länge der Zungen des keit der in Sicht befindlichen Schiffe auf sich zu lenken.
Standers ist 075 m 2. Die im Abschnitte C XI 1 der Revidierten Bestimmungen
der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den
Bodensee erwähnte schwarze und die im Abschnitte C b Xll, erster Absatz, der-
selben Bestimmungen erwähnte blaue Flagge müssen mindestens 1 „ lang und 70 ein
breit sein. Die darauf befindlichen Buchstaben „I'“ beziehungsweise „I“ müssen
mindestens eine Höhe von 50 cm haben.
volzzapsen 3. Die im Sinne von Signal 16 der Signalordnung
Einstecken (Anlage III) zur Abgabe von Notsignalen zu ver-
. wendenden Blickfeuer müssen möglichst hoch ab—
Notfeuer gebrannt werden, abwechselund je 5 mal mit roter
– und grüner Farbe derart breunend, daß jede Farbe
EEBEEBIEIEEEE eine Minute sichtbar ist. Bei sichtigem Wetter
müssen die Blickfeuer auf mindestens 12 km deut-
lich erkennbar sein.
III. Akustische (hörbare Signa lle.
1. Die für die Dampfschiffe vorgeschriebenen Dreiklangpfeifen müssen drei einen
Akkord bildende Töne gleichzeitig geben und bei ruhigem Wetter auf eine Entfernung
von 6 km deutlich hörbar sein.
Dieselben sind vor dem Kamin — bei mehreren Kaminen vor dem vordersten
derselben — in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Kommandostande so
anzubringen, daß die Fortpflanzung des Schalles nach vorne und nach beiden Seiten
durch kein Hindernis gehemmt wird.
2. Die für die Dampfschiffe vorgeschriebene einfache Dampfpfeife muß bei ruhigem Wetter
auf eine Entfernung von mindesten 4 km deutlich hörbar sein und in gleicher Weise,
wie dies für die Dreiklangpfeife vorgeschrieben ist, angebracht werden.
3. Motorschiffe, kleine Dampfboote und Motorboote von mehr als 10 km Geschwindigkeit
in der Stunde müssen mit Dampfpfeifen, Luftpfeifen oder Sirenen versehen sein,
welche mindestens 1 m über dem Deck oder dem Bord des betreffenden Fahrzeuges an
der Vorderseite des Kamins oder einer anderen erhöhten nach vorn und den beiden