Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

540 XXXVIII. 
Das Ein- und Ausladen derjenigen Dampfschiffe, bei welchen dieses mit Rücksicht auf 
ihre fahrplanmäßigen Fahrten außer den gewöhnlichen Zollstunden zu geschehen hat, ist 
gestattet. 
Artikel 19. 
Schiffe dürfen in den Häfen in der Regel nur an den bestimmten Landungs= und Lade- 
plätzen still liegen. 
Es wird jedem in den Hafen einlaufenden Schiffe, sofern es wegen größeren Andranges 
von Schiffen notwendig wird, von dem Hafenmeister die Anlandestelle angewiesen, und ohne 
Erlaubnis desselben ist es nicht gestattet, den einem Fahrzeuge angewiesenen Landungsplatz 
mit einem anderen zu vertauschen. Die für Dampfschiffe bestimmten Landungsplätze sind von 
anderen Schiffen möglichst frei zu halten. 
Unter allen Umständen muß dafür gesorgt werden, daß durch die gelandeten Schiffe die 
Schiffahrt so wenig als möglich gehindert wird. 
Die Schiffsführer haben dafür zu sorgen, daß ihre im Hafen liegenden Schiffe sorgfältig 
an den hierzu bestimmten Pfählen oder Ringen befestigt werden. 
Ausladung. 
Artikel 20. 
Dampf-, Schlepp= und Segelschiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Aus- 
ladung; bei öffentlich bekannt gemachten Fahrten der Dampfschiffe wird jedoch letzteren ein 
Vorrang eingeräumt und bei mehreren derartigen Dampfschiffen entscheidet die fahrplanmäßige 
Abfahrtszeit. Schleppschiffe werden aber bezüglich der Reihenfolge der Ausladung den Segel- 
schiffen gleich behandelt. 
Das Ladegeschäft darf jeder Schiffsführer durch eigene Leute besorgen lassen. Für das 
Bedürfnis weiteren Personals kann jede Hafenbehörde durch Aufstellung von Güterladern, 
deren Gebühren durch ein Regulativ festgesetzt werden, sorgen. 
Nachenfahrten. 
Artikel 21. 
Alle vorstehenden Bestimmungen der Schiffahrts= und Hafenordnung finden auf einfache 
Überfahrten zwischen naheliegenden Uferplätzen, auf Spazierfahrten mit Gondeln und dergleichen 
keine Anwendung. 
Außergewöhnliche Landungsplätze. 
Artikel 22. 
An anderen Orten als an den von jeder Uferregierung im allgemeinen bestimmten Hafen- 
und Landungsplätzen darf ein Schiffsführer ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden nur 
dann ein= oder ausladen, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle ihn an der Fortsetzung seiner 
Fahrt ganz verhindern, oder dieselbe nur mit großer Gefahr für Schiff oder Ladung möglich
	        
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