Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

544 XXXIX. 
84. 
Eine nach dem 1. Mai 1909 bewirkte Bürgeraufnahme gewährt keinen Anspruch auf 
Bürgergenuß. Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte Einkaufsgeld (58 33 und 37 
des Bürgerrechtsgesetzes) ist zurückzuerstatten. 
85. 
Die Zahl der Gabholzlose wird auf 600 und der Anspruch eines Berechtigten auf 2 Ster 
Holz oder 50 Wellen, vom 1. Jannar 1912 an auf 2,9 Ster Holz oder 72 Wellen festgesetzt. 
Der Stadtrat Karlsruhe und, erstmals für das Jahr 1916, die einzelnen Genußberechtigten 
selbst sind berechtigt, nach vorgängiger halbjähriger Ankündigung zu verlangen, daß vom Be- 
ginn eines Kalenderjahres an der Bürgernutgen endgültig in eine jeweils auf Jahresschluß 
fällige Geldrente umgewandelt werde, welche zu betragen hat: 
Für die 500 Lose der 1. Klasse 
je 55 /4 für den Almendgenuß und 
20 K für den Holzgenuß, 
für die 100 Lose der 1I. Klasse 
je 8 (F für den Almendgenuß und 
20 + für den Holzgenuß, 
für die 51 Lose der III. Klasse 
je 8 4 für den Almendgenuß. 
Diese Umwandlung darf einzeln, auch für die eine oder andere Art des Genusses, beim 
Almendgenuß auch nur für einen Teil des Almendloses verlangt werden; die Entschädigung 
bemißt sich letzterenfalls nach dem Verhältnis der Fläche des abzutretenden Teils zu der des 
Gesamtloses; jedoch beträgt für einen Losanteil am „Liestacker“ und am „Lutherisch Wäldele“ 
mit etwa 6 ar die Teilrente jeweils 8 4. 
86. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Stadtrats Karlsruhe tritt diesem 
ein weiteres vom derzeitigen Gemeinderat Daxlanden aus seiner Mitte gewähltes Mitglied 
bei. Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Karls- 
ruhe treten diesen zwei weitere vom derzeitigen Bürgerausschuß Daxlanden aus seiner Mitte 
gewählte Mitglieder bei. Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemein- 
dung vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Bürgerausschuß der Stadt Karlsruhe den 
Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats oder Bürgerausschusses 
der Gemeinde Daxlanden zu wählen. 
87. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Daxlanden aus dem 39. 
Landtagswahlkreis aus und wird mit Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Karlsruhe (11. bis 44. Wahlkreis) behandelt.
	        
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