Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXIX. 545 
88. 
Das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen Mini— 
sterien, ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Dezember 1909. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Geset. (Vom 22. Dezember 19091. 
Die Vereinigung der Gemeinden Stadt und Dorf Kehl betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81 
Die Gemeinden Stadt und Dorf Kehl werden mit Wirkung vom 1. Januar 1910 zu 
der Gemeinde Kehl, welcher die Eigenschaft einer Stadtgemeinde zukommt, vereinigt. Der 
bisherige Nebenort Sundheim der Gemeinde Dorf Kehl wird Nebenort der Gemeinde Kehl 
im Sinne der 88 161, 162 der Gemeindeordnung. 
82. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung gilt der seitherige Aufenthalt in den Gemeinden Stadt 
und Dorf Kehl als in der Gemeinde Kehl zugebracht. 
83. 
Am Tage der Vereinigung werden auf die noch verbleibende Dauer ihrer bisherigen 
Ämter der Bürgermeister der Stadt Kehl Bürgermeister, der Bürgermeister von Dorf Kehl 
zweiter Bürgermeister der Gemeinde Kehl. 
8 4 
Vom Tag der Vereinigung ab bilden zunächst die Mitglieder der Gemeinderäte der beiden 
bisherigen Gemeinden den Gemeinderat Kehl. Die Dienstzeit der beiderseitigen Gemeinderäte, 
welche im Jahre 1910 abläuft, wird bis zum 31. Jannar 1911, die der übrigen bis 31. Januar 
1914 verlängert. 
83.
	        
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