Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXIX. 547 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die in den Monaten Jannar bis mit Juni 1910 
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach 
dem seitherigen Umlagefuß und nach den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1909. 
Friedrich 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Göller. 
Gcsetz. 
(Vom 28. Dezember 1909). 
Die Vereinigung der Gemeinde Feudenheim mit der Stadtgemeinde Mannheim betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Feudenheim wird auf 1. Januar 1910 aufgelöst und mit der Stadt- 
gemeinde Mannheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Feudenheim finden die Übergangsbestimmungen 
des 8 7a letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Feudenheim die 
gleiche Wirkung zu wie jenem in Mannheim. 
83. 
Denjenigen Bürgern von Feudenheim, welche sich bei der Vereinigung der beiden Gemeinden 
im Bürgergenuß befinden oder eine rechtliche Anwartschaft darauf besitzen und das Einkaufs- 
geld gemäß § 37 des Bürgerrechtsgesetzes entrichtet haben, wird dieser Genuß auch ferner 
gestattet. Den Bürgergenuß erhalten ferner diejenigen Söhne von Ortsbürgern, die bis zum 
Einverleibungstage geboren sind und innerhalb spätestens 25 Jahren nach der Eingemeindung 
ihr Bürgerrecht antreten, sofern und solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bürger- 
genuß erfüllen; dabei wird zur Ortsanwesenheit der Wohnsitz im Bereich der bisherigen
	        
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