Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXIX. 549 
89. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Feudenheim aus dem 
57. Landtagswahlkreis aus und wird mit Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestand- 
teil der Stadt Mannheim (58. bis 62. Wahlkreis) behandelt. 
10. 
Das Ministerium des Innern ist, soweit erforderlich unter Mitwirkung der anderen 
Ministerien, mit dem Vollzug beaustragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Dezember 1909. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesch. (Vom 28. Dezember 1909). 
Die Anderung des Fahrnisversicherungsgesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
An Stelle des Fahrnisversicherungsgesetzes vom 30. Juli 1840 (Regierungsblatt 1840 
Nr. XXVIII Seite 216) in der durch das Gesetz vom 27. Juli 1902, die Abänderung des 
Fahrnisversicherungsgesetzes betreffend (Gesetze= und Verordnungsblatt 1902 Nr. XXV 
1r 
Seite 206), bewirkten Fassung treten folgende Bestimmungen: 
* 1. 
Bei der Feuerversicherung von beweglichen Sachen (Fahrnissen) ist der Versicherer ver- 
pflichtet, von der Festsetzung der Entschädigung innerhalb einer Woche dem Bezirksamte Anzeige 
zu machen, in dessen Bezirk der Versicherungsfall eingetreten ist. 
Ist der Versicherungsvertrag mit einer zur Zeit des Versicherungsfalles nicht zugelassenen 
ausländischen Versicherungsunternehmung abgeschlossen, so ist der Versicherte zur Erstattung 
dieser Anzeige verpflichtet.
	        
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