IX. 37
8 108.
Vollmachten, Löschungsbewilligungen und Vorraugseinränmungeu.
Zu Entwürfen für Generalvollmachten, Vollmachten in Nachlaßsachen, Löschungsbewilligungen
und Vorrangseinräumungen sollen in allen geeigneten Fällen Vordrucke nach den anliegenden Formulor 34
Mustern verwendet werden.
Artikel lll.
Hinter § 116 der Rechtspolizeiordnung werden folgende Paragraphen eingestellt:
Wechsel= und Scheckproteste.
8 1l6Ga.
Allgemeines.
1. Die Protestaufträge sind mit möglichster Beschleunigung, wenn möglich noch am Tage
des Empfangs des Auftrags zu erledigen.
2. Die Protesturkunde soll ohne Verzug fertiggestellt werden. Wird mit Einwilligung
des Protestaten der Protest außerhalb der vorgeschriebenen Stunden oder außerhalb des Ge-
schäftslokals oder der Wohnung erhoben, so ist die erfolgte Zustimmung in der Protesturkunde
zu erwähnen.
3. Der Protest ist nach Fertigung der zurückzubehaltenden Protestabschrift und des Ver-
merks über den Wechselinhalt (Artikel 90 Absatz 2 der Wechselordnung) mit dem Wechsel un-
verzüglich dem Auftraggeber zu übermitteln, auch wenn der Auftrag durch eine Postanstalt
vermittelt war. Bei Übersendung durch die Post ist in Ermangelung einer anderen An-
weisung des Auftraggebers die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
4. Die Vorschriften dieses und des folgenden Paragraphen finden auf Schecks entsprechende
Anwendung.
8 1166b.
Wechselzahlung.
1. Gegen Empfang der Wechselsumme und der Kosten ist auf dem Wechsel, sofern dieser
noch nicht vom Auftraggeber quittiert ist, vom Protestbeamten Qnittung zu erteilen und der
Wechsel demnächst auszuhändigen. Ist die Zahlung oder sonstige wechselrechtliche Leistung nur
teilweise bewirkt, so ist der Protest wegen des Restes zu erheben; eine Teilzahlung ist im
Protest zu vermerken und auf dem Wechsel abzuschreiben; dem Wechselschuldner ist über sie
besondere Quittung zu erteilen.
2. Wird infolge Bewirkung der wechselrechtlichen Leistung der Auftrag ohne Protest-
erhebung erledigt, so ist der Vorgang aufzuzeichnen; die Aufzeichnung soll auch einen der
Vorschrift des Artikels 90 Absatz 2 der Wechselordnung entsprechenden Vermerk über den
Wechselinhalt enthalten. Eine besondere Aufzeichnung ist auch erforderlich, wenn die wechsel-
rechtliche Leistung erst nach der Aufnahme der Protesturkunde erfolgt. Die Aufzeichnung ist
mit Angabe von Ort und Zeit sowie mit der Unterschrift des Protestbeamten zu versehen.
9.