XXXIX. 553
Bekanntmachung.
(Vom 18. Dezember 1909).
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist im Amtsgerichtsbezirk Wertheim
m. für das infolge Gemarkungsgrenzverlegung von Sachsenhausen nach Vockenrot über-
gehende Grundstück Lagerbuchnummer 2177 Gemarkung Vockenrot, Grundbuchamts-
bezirk Wertheim,
für die infolge Gemarkunqsgrenzverlegung von Vockenrot nach Sachsenhausen über-
gehenden oder infolge der Feldbereinigung an deren Stelle tretenden Grundstücke:
vorläufige Lagerbuchnummern 3 796, 3 984, 3 997, 3 998, 3999, 4000, 4001 und 4.005
Gemarkung Sachsenhausen, Grundbuchbezirk Sachsenhausen,
mit dem 1. Januar 1910 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 18. Dezember 1909.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Dr. Roth.
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Verordunng.
(Vom 21. Dezember 1909)
Die Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend.
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 16. Dezember
1909 Nr. 1095 werden die §§ 4, 26 und 32 der mit landesherrlicher Verordnung vom
21. März 1903 und vom 16. Juli 1906 eingeführten Ordnung der Prüfung für das Lehramt
an höheren Schulen, wie folgt, geändert:
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§ 4 Ziffer 2 (Bedingung der Zulassung) erhält folgende Fassung:
Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften die Hauptfächer der Prüfung sind
(§ 8 BlII), wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule dem
Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmung unter Ziffer 1 bis zu vier
Studienhalbjahren gleichgerechnet.
II.
In § 26 (Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung) tritt an Stelle der Absätze
4 und 5 die folgende Fassung: