Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

38 IX. 
3. Wird der Auftrag ohne Protesterhebung erledigt, so ist über die Erledigung dem Auf- 
traggeber alsbald Mitteilung zu machen. Das empfangene Geld ist unverzüglich au den Be- 
rechtigten abzuführen und Quittung oder Postbescheinigung hierüber ist zu den Akten zu bringen. 
Wegen der Eintragung der Annahme und Ablieferung des Geldes in die Verwahrungsliste 
vergleiche § 37 „ Absatz 4 dieser Verordnung. 
/ 116. 
Protestsammelakten. 
1. Die von jedem Wechsel= oder Scheckprotest zurückzubehaltende beglaubigte Abschrift und 
der Vermerk über den Inhalt des Wechsels, der Wechselkopie oder des Schecks (vergleiche 
Artikel 90 Absatz 2 der Wechselordnung, § 16 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 des Scheck- 
gesetzes) sind tunlichst auf dasselbe Blatt zu setzen. 
2. Die Protestabschriften nebst den Vermerken und die in § 116b Absatz 2 vorge- 
schriebenen Aufzeichnungen sind nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet zu Protestsammelakten 
zu vereinigen, die bis zu fünf Jahrgänge enthalten können, und innerhalb eines jeden Bandes 
mit fortlaufenden Nummern (Protestnummern) zu versehen. Die Postbescheinigungen und 
Quittungen (§ 116 a Absatz 3 und § 1160b Absatz 3) sind der Protestabschrift oder der Auf- 
zeichnung beizufügen. 
§5 116fd. 
Wechselstempel. 
1. Der Protestbeamte ist verpflichtet, von amtswegen zu prüfen, ob zu den bei ihm vor- 
kommenden Wechseln und Schecks der erforderliche Stempel ordnungsgemäß verwendet ist. 
Schecks sind von der Wechselstempelabgabe dann befreit, wenn sie den Vorschriften der §§ 1, 
2, 7, 25, 26 des Scheckgesetzes entsprechen und nicht vor dem auf ihnen angegebenen Aus- 
stellungstag in Umlauf gesetzt sind (§ 29 Absatz 1 und 2 des Scheckgesetzes). 
2. Die zu seiner Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen gegen die Stempelpflicht hat 
der Protestbeamte der zuständigen Behörde (Hauptsteueramt) anzuzeigen. Der Anzeige ist eine 
Abschrift des Wechsels oder des Schecks sowie aller darauf befindlichen Indossamente und Be- 
merkungen beizufügen. 
3. Der Protestbeamte hat auf der von ihm zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes, 
auf jeder von ihm zu fertigenden Abschrift eines Wechsels und in den in 8 116b Absatz 2 
vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu vermerken, mit welchem Wechselstempel die ihm zum Protest 
übergebene Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 
§ 25 des Wechselstempelgesetzes vom 41. März 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 310). 
Artikel IV. 
8117 
der Rechtspolizeiordnung erhält folgende Zusätze: 
1. Der
	        
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