Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

IX. 41 
Generalvollmacht 
ausgestellt von 
Endesunterzeichnete bestelle hiemit 
zu Generalbevollmächtigten und ermächtige zur Besorgung aller 
Angelegenheiten. 
D Genannte soll befugt sein, jede Rechtshandlung, welche selbst vornehmen 
könnte und bei welcher eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, an Statt 
und mit derselben Wirkung vorzunehmen, als ob sie selbst vorgenommen hätte 
D Bevollmächtigte hiernach insbesondere befugt: 
u. bei allen gerichtlichen und sonstigen Behörden zu vertreten; 
b. bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte zu erwerben und auf jede Art zu veräußern; 
. Gelder für einzunehmen und darüber gültig Quittung zu erteilen; 
1. Testamente und andere letztwillige Verfügungen anzuerkennen oder anzufechten, Erbschaften 
anzutreten oder auszuschlagen und alles zu tun, was zur vollständigen Regelung von Nach- 
lässen und zur Auseinandersetzung der Miterben erforderlich ist; 
Hypotheken sowie andere Pfandrechte zu bestellen, zu kündigen und löschen zu lassen; 
Rechtsstreite in Namen durch alle Instanzen zu führen, Bevollmächtigte 
hiezu aufzustellen, Vergleiche abzuschließen, Verzichte zu erklären und Ansprüche anzuerkennen, 
Erde zuzuschieben, anzunehmen und zurückzuschieben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
und Arreste zu erwirken. 
□ 
5 
D Bevollmächtigte deef die nach dieser Vollmacht zustehenden 
Befugnisse ganz oder teilweise auf andere übertragen. 
Vorstehende Vollmacht soll durch Tod nicht erlöschen. 
den ½% 19 
Geueralvollmacht. 
Formular 3a zu & 108 RPO. 
Vordruck im Sinne des § 791 K. Anmerkungen anderseits.
	        
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