Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

42 IX. 
Anterschriftsbeglaubigung.“) 
Die vorseitige Vollmacht ist heute in meiner Gegenwart eigen- G.T. B. Nr. 
händig unterzeichnet worden von de mir persönlich bekannten R.P.T. Nr 
Kosten: 
Entwurf (Wert * 
KG. 8§ 792, 61 
Beglaubigung K G. 369 
zusammen li 
1) Hier kann eingesezt werden: „unter Befreinng von der Beschränkung des § 181 BG.“ 
2) u. Zur Beglaubigung der Unterschrift ist der Notar sowie der badische Gemeindegrundbuchbeamte zuständig. BGB. 
6 120, GBG. 8 32. 
b. Die Beglaubigung kann auch durch den badischen Bürgermeister am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des 
Unterzeichners ersolgen, wenn die Vollmacht ausschließlich zum Gebrauch im Deutschen Reich bestimmt ist. RPW. § 42. 
e. In Städten von mehr als 3000 Einwohnern, in welchen kein Gemeindegrundbuchamt besteht, ist zur Beglaubigung 
der Unterschrift auch der Grundbuchhilfsbeamte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterzeichners zuständig, wenn 
die Vollmacht ausschließlich zum Gebrauch im Großherzogtum Baden bestimmt ist. GB#. 24.
	        
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