Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

46 IX. 
Anterschriftsbeglaubigung.) 
Die vorseitige Löschungsbewilligung und Zustimmungserklärung G.T.B. Nr. 
heute in meiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet R. PT Nr 
worden von de mir persönlich bekannten 
Kosten: 
Entwurf (Wert 4 
KG. 8z 792, 67 1 . 
Beglanbigung G.369 
zusammen 4 *. 
1) Vgl. GBD W 49. Ist ein Hypothekenbrief nicht ausgestellt, so ist der Satz zu streichen. 
2) a) Zur Beglaubigung ist der Notar sowie der badische Gemeindegrundbuchbeamte zuständig. Be###B § 129. GBAGg3 r- 
b) Die Beglaubigung kann auch durch den badischen Bürgermeister am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des 
Unterzeichners erfolgen, wenn die Urkunde nur zum Gebrauch im Deutschen Reich bestimmt ist. RP## 8 12. 
I) Zur Beglaubigung ist ferner der Grundbuchhilfsbeamte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Amfenthot des Unter- 
zeichners zuständig, wenn die Urfunde nur zum Gebrauch im Großherzogtum Baden bestimmt ist. GBG #§ 2
	        
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