Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. X. 19 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 6. April 1909. 
  
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Dienstordnung für das Gendarmeriekorps betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 26. März 1909.) 
Die Dienstordnung für das Gendarmeriekorps betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Vortrag Unseres Ministeriums des Innern verordnen Wir hiermit zum 
Vollzug des Gendarmeriegesetzes vom 31. Dezember 1831 unter Aufhebung der landesherr- 
lichen Verordnung vom 16. August 1832, die Dienstinstruktion für das Gendarmeriekorps 
betreffend, Regierungsblatt 1832 Seite 415, was folgt: 
I. Zweck und Organisation des Gendarmeriekorps. 
1. 
Das Gendarmeriekorps ist nach §§ 1, 25 des Gendarmeriegesetzes zur Handhabung der 
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Großherzogtum bestimmt. Es hat demgemäß 
die Aufgabe, über die Beobachtung der hierwegen bestehenden Gesetze und Verordnungen zu 
wachen, Gefahren, welche dem Einzelnen oder dem Ganzen, den Personen oder dem Eigentum 
drohen, abzuwenden, strafbare Handlungen aller Art zu verhüten sowie die Polizeibehörden 
in ihrer Tätigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu unter- 
stützen, namentlich die zu diesem Zweck von den Polizeibehörden getroffenen Anordnungen zu 
vollziehen. Ferner hat die Gendarmerie bei Feststellung und Verfolgung strafbarer Handlungen 
nach Maßgabe der bestehenden Gesetze mitzuwirken, insbesondere als Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 11 
Zweck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.