Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

54 X. 
III. Berhältnis der Gendarmen zu den Civilbehörden und zur Armee. 
15. 
erhällais z Die Gendarmerie ist verpflichtet, edem Auftrag der Landeskommissäre, Bezirksämter, der 
behörden im Gerichte und der Staatsanwaltschaft zur Handhabung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und 
allgemeinen. Sicherheit, sowie zur Verfolgung strafbarer Handlungen augenblicklich Folge zu leisten. Auch 
die Forst= und Finanzbehörden sind befugt, den Gendarmen Aufträge in Forst= und Finanz- 
strafsachen zu erteilen. Für die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufträge sind 
lediglich die Civilbehörden verantwortlich, die Gendarmen haften nur für den genauen und 
richtigen Vollzug. 
Die in Absatz 1 genaunten Civilbehörden haben keine Disziplinargewalt über die Gendarmerie. 
Sie sind aber berechtigt, die Dienstführung der Gendarmen, insbesondere durch Einsichtnahme 
der Dienstbücher zu überwachen und ihnen die erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen. 
Vernachlässigung im Dienst oder Beanstandungen im außerdienstlichen Verhalten haben die 
Civilbehörden dem Distriktskommando, in leichteren Fällen dem Bezirkskommandanten mit- 
zuteilen. 
Erhält ein Gendarm von einer staatlichen Civilbehörde Weisungen, welche den für die 
Gendarmerie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, so hat er die anordnende Behörde in 
angemessener Weise auf die betreffenden Vorschriften aufmerksam zu machen. Besteht die 
Civilbehörde gleichwohl auf dem Vollzug, so hat der Gendarm den Auftrag auszuführen, 
sofern ihm hierdurch nicht eine nach den Strafgesetzen verbotene Handlung angesonnen wird. 
In allen diesen Fällen ist von dem Gendarm sofort dem Distriktskommando über den Sach- 
verhalt auf dem Dienstweg Meldung zu erstatten. 
Gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten im Bezirk angestellten und mit irgend 
einer Art von öffentlicher Gewalt bekleideten Personen haben die Gendarmen ein dienstwilliges 
Benehmen zu beobachten. 
§ 16. 
Verhaltnis zu In die Dienstverrichtungen des Steuer= und Zollaufsichtspersonals hat sich die Gendar- 
Lun Struet merie nicht einzumischen. Nimmt sie aber gelegentlich ihres Dienstes Zuwiderhandlungen gegen 
behörden. die Steuer= oder Zollgesetze wahr oder erhält sie sonst Kenntnis davon, so hat sie dies der 
Steuer= oder Zollbehörde anzuzeigen. Deu Zollschutzwachen hat die Gendarmerie auf Auf- 
forderung der Zollbehörden und in dringenden Fällen auch auf Ansuchen einzelner Grenz- 
ausseher den erforderlichen Beistand zu leisten. 
§ I7. 
Verhältnis zu Mit den Aufgaben der Ortspolizeibehörde hat sich die Gendarmerie ohne allgemeinen oder 
uon rnt besonderen Auftrag des Bezirksamts nicht zu befassen, außer wenn ein sofortiges selbständiges 
behörden. Eingreifen nötig ist. Aufforderungen der Bürgermeister zur Handhabung der Sicherheit oder 
in Fällen eintretenden Widerstands hat die Gendarmerie Folge zu leisten. Findet die Gen-
	        
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