Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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darmerie bei der ihr in solchen Fällen obliegenden Prüfung, daß sich die Aufforderung mit 
ihren Dienstvorschriften nicht vereinigen läßt, so ist der Vollzug abzulehnen. 
Den Ersuchen der Ortspolizeidiener um Beihilfe in ihren Dienstverrichtungen hat die 
Gendarmerie nur zu entsprechen, wenn dem Polizeidiener in der Ausübung seines Dienstes 
innerhalb seiner Zuständigkeit Widerstand entgegengesetzt wird oder dies zu besorgen ist. 
Von wahrgenommenen Übertretungen ortspolizeilicher Vorschriften sowie von sonstigen in 
einer Gemeinde hervortretenden polizeilichen Mißständen ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
machen. Wenn keine Abhilfe erfolgt und die Ortspolizei nicht von einer staatlichen Behörde 
verwaltet wird, ist dem Bezirksamt Meldung zu erstatten. 
8 18. 
Die Offiziere und Mannschaften des Gendarmeriekorps haben überall, wo sie mit Ange-Verhaältnis zur 
hörigen der aktiven Armee zusammenkommen, dem höheren Dienstgrad die für die Armee vor- Armet. 
geschriebene Ehrenbezeugung zu erweisen. Sie sind ihrerseits befugt, gleiches von den An— 
gehörigen der Armee in Anspruch zu nehmen. Die Gendarmen haben einzeln den Raug der 
Unteroffiziere der Armee, diejenigen Gendarmen, welche das Portepee tragen, den Rang 
des Vizefeldwebels. Die Gendarmerieoberwachtmeister und -Wachtmeister haben den Rang 
der Feldwebel. Das Verhältnis der Gendarmen zu den Unteroffizieren der Armee und Ma- 
rine ist ein kameradschaftliches. Dagegen ist der Gendarm Vorgesetzter aller Gemeinen und 
Gefreiten. 
19. 
Die Gendarmerie ist bezüglich ihres Dienstes in Friedenszeiten keiner militärischen Dienst= Beiehl 
stelle untergeordnet. Dagegen hat sie den Ersuchen der Militärbehörden, wenn sie einen militär= baugute der 
gerichtlichen oder disziplinargerichtlichen Zweck zum Gegenstand haben, zu entsprechen. behörden und 
Die Offiziere der Armee und Marine haben über den Gendarm im Dienst nur Befehls- vuer ½ 
befugnis während der Dauer einer gemeinschaftlichen Diensttätigkeit (z. B. bei Kontrollver- « 
sammlungen, Absperrungen, Verwendung der Gendarmerie als Patronillen im Manöver und 
dergleichen). Erhält der Gendarm in solchen Fällen von einem Offizier einen Befehl, dessen 
Ausführung mit den für die Gendarmerie bestehenden Anweisungen unvereinbar ist, so hat er 
dies dem Offizier zu melden. Besteht der Offizier trotz der Meldung des Gendarmen auf 
seinem Befehl, so hat der Gendarm zu gehorchen, jedoch sofort über den Sachverhalt auf dem 
Dienstweg eine Meldung an das Distriktskommando zu erstatten. 
8 20. 
Die Gendarmerie hat, wenn sie gemeinschaftlich mit Linientruppen in Tätigkeit tritt, Gemeinschaft- 
den Vorrang. Das Kommando führt in solchen Fällen zwar immer ohne Rücksicht auf das un 5 i 
Korps, zu welchem er gehört, der im Dienst ältere oder im Rang höhere Offizier; ist dies Genbrnnent 
aber der Befehlshaber der Linientruppen, so ist derselbe verpflichtet, den Anträgen des Gen, und der 
darmericoffiziers nachzukommen. Linientruppen.
	        
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