Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Einschreiten 
gegen Militär- 
personen. 
Gerichls- 
barkeit in 
Strassachen. 
Gerichtsherr. 
56 X. 
* 21. 
Strafanzeigen gegen Militärpersonen des aktiven Dienststandes wegen Verbrechen und 
Vergehen sind sofort und unmittelbar der zuständigen Militärbehörde vorzulegen: gleichzeitig 
ist dem Distriktskommando eine kurze Meldung zu erstatten. Anzeigen wegen Übertretungen 
sind an das Bezirksamt, Anzeigen wegen militärischer Straftaten der zu einer Kontroll= 
versammlung einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes an das zuständige Bezirks- 
kommando zu richten. 
Die näheren Bestimmungen über die vorläufige Festnahme von Militärpersonen enthält 
die Dienstweisung. 
IV. Gerichtsbarkeit und Disziplinarverfahren. 
8 22. 
Offiziere und Mannschaften des Gendarmeriekorps unterstehen in Strafsachen der Militär— 
gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen der Militärstrafgesetzgebung des deutschen Reiches 
einschließlich der Vorschriften über die disziplinäre Bestrafung und das ehrengerichtliche Ver— 
fahren. Die bürgerlichen Behörden sind aber gemäß § 2 der Militärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898 zuständig für die Untersuchung und Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Finanz= und Polizeigesetze, Jagd= und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses 
Inhalts, wenn die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung oder mit einer dieser Strafen 
bedroht ist. Der Vollzug der an Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist bei Offi= 
zieren mittels Ersuchens des Korpskommandeurs, bei Wachtmeistern und Gendarmen durch 
Ersuchen des Distriktskommandeurs zu bewirken. War die Geldstrafe wegen Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle durch Strafbescheid 
der Verwaltungsbehörde festgesetzt, so erfolgt die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe durch 
den zuständigen Gerichtsherrn nach Maßgabe des § 463 der Militärstrafgerichtsordnung. 
Die Gerichtsbarkeit wird nach Maßgabe der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 
1898 (Reichsgesetzblatt Seite 1189) und zwar in der Weise ausgeübt, daß 
als Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit (§§ 15 und 16 der Militärstrafgerichts- 
ordnung) die Distriktskommandeure des Gendarmeriekorps, 
b. als Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit in erster Instanz, sowie als Gerichtsherr 
der Berufungsinstanz hinsichtlich der Urteile der Standgerichte (§ 62 a. a. O.) der 
Kommandeur des Gendarmeriekorps, 
als Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit in der Berufungsinstanz (§ 65 a. a. O.) 
der kommandierende General des XIV. Armeekorps bestellt ist. 
Die Bestätigung der Urteile erfolgt durch den Gerichtsherrn derjenigen Instanz, deren 
Gericht das zu bestätigende Urteil gefällt hat. 
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