Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Ober- 
wachtmeister, 
Bezirks- 
kommandant, 
Wachtmeister. 
Stations- 
kommandant. 
Im 
Allgemeinen. 
Verhalten 
gegen das 
Publilum. 
62 X. 
Der Zahlmeister ist dem Korpskommandeur als Verwaltungsbeamter, insbesondere zur 
Erledigung der Rechnungsgeschäfte und der mit der militärischen Bekleidung des Korps 
zusammenhängenden Arbeiten beigegeben. 
§ 4M. 
Die Oberwachtmeister des Korpskommandos und der Distriktskommandos sind Vorgesetzte 
ihres Bureaupersonals. Die Oberwachtmeister der Distriktskommandos sind, wenn sie den 
Distriktskommandeur im Dienste vertreten, Vorgesetzte sämtlicher Wachtmeister und Gendarmen 
des Distrikts. 
Der Wachtmeister ist als Bezirkskommandant Vorgesetzter der Gendarmen seines Bezirks. 
Er hat die ihm unterstellte Mannschaft in allen Dienstzweigen und in ihrem persönlichen Ver 
halten zu überwachen und nötigenfalls zurecht zu weisen. Er soll durch unvermutete Dienst. 
visitationen sich über die vorschriftsmäßige Ausführung des Dienstes, insbesondere auch seitens 
Ordnung seiner Mannschaft überzeugen und jede Gelegenheit ergreifen, seine Untergebenen über 
alle Dienstzweige zu belehren. Monatlich einmal bestellt er die gesamte Mannschaft des Bezirks 
zu einer Bezirksversammlung in die Hauptstation. 
Die Anweisung zur Handhabung der Sicherheitspolizei erhält der Wachtmeister aus- 
schließlich von dem Bezirksamt, bei welchem er sich zu den von diesem bestimmten Zeiten oder, 
wenn es sonst erforderlich erscheint, behufs Mitteilung seiner Wahrnehmungen in Bezug auf 
die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu melden hat. Der Wachtmeister ist dafür verant- 
wortlich, daß der Sicherheitsdienst genau nach den Weisungen des Bezirksamts getan wird. 
In ähnlicher Weise hat der Wachtmeister sich der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht 
gegenüber hinsichtlich der Mitwirkung bei der Verfolgung strafbarer Handlungen zu verhalten. 
8 45. 
Der Stationskommandant ist der unmittelbare Vorgesetzte der mit ihm in der gleichen 
Station befindlichen Gendarmen. Es kommen ihm bezüglich der Beaufsichtigung und Be- 
lehrung dieser Gendarmen dieselben Obliegenheiten und Pflichten zu wie dem Bezirkskom- 
mandanten. Er ordnet die regelmäßigen Patrouillen nach Maßgabe der Patronilleneinteilung 
an. Wegen der weiteren Patronillen erhält er die erforderlichen Befehle von seinem Bezirks- 
kommandanten. 
VII. Dienstpstichten der Gendarmerie. 
g 46. 
Treue und Anhänglichkeit an den Landesherrn und an das Vaterland, strengste Pflicht- 
erfüllung, Umsicht und Besonnenheit, Unerschrockenheit und Unparteilichkeit, ehrenhafter, nüch- 
terner und sittlicher Lebenswandel sind nötig zu einer erfolgreichen Tätigkeit als Gendarm. 
8 47. 
Die Gendarmen haben ihrem Dienst ohne Rücksicht auf die daraus zu besorgenden Ge- 
fahren und ohne jede Nebenrücksichten willig und pünktlich nachzukommen. Sie haben sich an-
	        
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