Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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gelegen sein zu lassen, durch angemessenes dienstliches und außerdienstliches Auftreten die 
Achtung und das Zutrauen der Bevölkerung zu erwerben. 
Unnötige Belästigung der Bevölkerung, übermäßige und kleinliche Strenge sind zu ver— 
meiden. Einmischung in civilrechtliche Streitigkeiten ist selbst auf Ersuchen der Beteiligten 
unzulässig. 
Die erforderlichen Anordnungen sind in angemessener Weise, nie in barschem oder gar 
beleidigendem Ton zu geben. Wird keine Folge geleistet, so sind unter Vermeidung aller un— 
nötigen Erörterungen mit Ruhe und Entschlossenheit die weiteren Maßnahmen zu treffen. 
48. 
Der Gendarm muß stets Ruhe und Kaltblütigkeit bewahren, um sich vor Übereilung und Sekbös- 
Mißgriffen zu schützen, die oft den Widerstand erhöhen. Er darf sich auch durch aufreizende beherrschung. 
Worte und Drohungen nicht in Aufregung bringen lassen, soll vielmehr mit Ernst und Be- 
sonnenheit die Würde des Dienstes wahren. 
Insbesondere hat es der Gendarm zu unterlassen, sich mit den Personen, gegen welche 
er einschreiten muß, namentlich auch mit Arrestanten, in einen Wortwechsel einzulassen oder 
dieselben gar zu beschimpfen. 
Muß er Jemanden zurechtweisen, so hat dies in kurzer, entschiedener und bündiger Rede, 
nicht aber in unhöflicher Weise zu geschehen. 
* 49. 
Für die Disziplin in der Gendarmerie sind die für das Heer geltenden Grundsätze maß= Disziplin. 
gebend. Die Disziplin erfordert insbesondere Unterordnung gegenüber den Vorgesetzten, Ge- 
horsam gegen deren Befehle und Zuverlässigkeit im Dienst. Der Gendarm soll sich stets be- 
wußt sein, daß ein tadelloses militärisches Auftreten in Anzug und Haltung sowie eine 
musterhafte Führung in und außer Dienst zum Ansehen des Gendarmeriekorps wesentlich beiträgt. 
50. 
Die Gendarmen haben untereinander gute Kameradschaft zu halten und das Ansehen ihres Kameradschaft. 
Standes zu wahren. 
Erhält der Gendarm Kenntnis von Handlungen eines Kameraden, welche unehrenhafte 
Gesinnung erkennen lassen, oder in sonstiger Weise das Ansehen des Korps schädigen, so hat 
er ihn, wenn angängig, zunächst zu warnen und auf die Folgen seines Tuns aufmerksam zu 
machen. Ist dies erfolglos oder wegen der Schwere des Falles unangebracht, so ist Meldung 
zu erstatten 
51. 
Der Gendarm hat bei allen Dienstgeschäften und über alles auf den Dienst Bezügliche Dienstver- 
die strengste Verschwiegenheit zu beobachten gegen Jeden, der nicht sein Vorgesetzter ist. schwiegenheit. 
Dienstverschwiegenheit ist insbesondere auch gegenüber der Ehefrau und den übrigen 
Angehörigen zu bewahren: ihnen ist keinerlei Einfluß auf dienstliche Handlungen zu gestatten.
	        
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