70 XI.
B. Vorschriften über den Aachweis der Besfähigung als Zahnarzt.
82.
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die zahnärztliche Prüfung vollständig
bestanden hat.
Der zahnärztlichen Prüfung hat die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation sind zu versagen,
wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt
endgültig durch die zuständige Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 49 Absatz 2),
ist bindend für alle anderen Zentralbehörden (§ 1) und diesen durch Vermittelung des Reichs-
kanzlers mitzuteilen.
I. Zahnärztliche Vorprüfung.
§ 3.
Die zahnärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjeuigen Universität
des Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studierende dem zahnärztlichen Studium
obliegt. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 50).
Die Prüfungskommission wird für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 30. Sep-
tember dauert, von der vorgesetzten Zentralbehörde (§ 1) nach Anhörung der medizinischen
Fakultät berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter den ordentlichen
Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitätslehrern der Fächer, die
Gegenstand der Prüfung sind (§ 11), zu entnehmen.
84.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungs-
ordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen
Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorge-
setzten Behörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie notwendig sind, um
sämtliche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, die nach dem 15. Februar oder
15. Juli eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden Halbjahre.
Der Vorsitzende setzt die Prüfungstermine fest und ladet die Mitglieder.
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden, mit
Ausnahme der praktischen Prüfung in der Zahnersatzkunde, bei der die doppelte Zahl zulässig ist.
§ 5.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten.
86.
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium,
einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule