Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XI. 71 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Ober- 
realschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet 
werden (§ 50). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der 
lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, die für die Versetzung in die Obersekunda eines 
deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer 
deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterrichte, so genügt das Zeugnis des Anstalts- 
leiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis 
durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gym- 
nasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
87. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung des 
Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1, 2) mindestens drei Halbjahre dem zahnärztlichen Studium an 
Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1, 2) einem dem zahnärztlichen ver- 
wandten Universitätsstudium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden (§ 50). 
88. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende mindestens ein Halbjahr 
an den Präparierübungen, mindestens je drei Monate an einem mikroskopisch-anatomischen und 
an einem chemischen Praktikum, sowie mindestens zwei Halbjahre an einem Kursus in der 
Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen hat. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56). 
89. 
Die in den §§ 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu § 7 wird durch das Anmeldebuch und, soweit das Studium an einer 
anderen Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugnis, der Nachweis zu § 8 Absatz 1 
durch besondere, nach dem beigefügten Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. « 
10. 
Ist der Studierende zugelassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der 
Gebühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich unter Angabe der 
für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungstermine geladen. Der Ladung ist ein Abdruck 
der Prüfungsordnung beizufügen. 
13.
	        
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