Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XI. 73 
V. In der Prüfung in der Zahnersatzkunde hat der Studierende 
drei Phantomarbeiten, unter denen sich mindestens eine Kautschuk. und eine Metall— 
arbeit befinden müssen, auszuführen; 
in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse über die Materialien und Her- 
stellungsmethoden des künstlichen Zahnersatzes darzutun. 
Das zu den in Nr. 1 erwähnten Prüfungsarbeiten erforderliche Material hat der Stu- 
dierende auf seine Kosten zu stellen. 
— 
I 
13. 
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Natur 
wissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik und Chemie nur dann geprüft, 
wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind. 
Wer die ärztliche Vorprüfung bestanden hat, ist nur in der Zahnersatzkunde zu prüfen. 
§ 14. 
Die Gegenstände, die Tage und das allgemeine Ergebnis der Prüfung in jedem Fache 
sowie die für das Fach erteilte Zenfur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein 
besonderes Protokoll eingetragen, das von dem Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern der 
Kommission zu unterzeichnen und bei den Akten aufzubewahren ist. 
8 15. 
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine 
Zensur erteilt, für die ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), 
„ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen fünf Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird 
nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt, indem die 
Zensur für die Prüfung in der Zahnersatzkunde mit 6, diejenige für die anatomische mit 3 
multipliziert, die Zensuren für die physiologische, physikalische und die chemische Prüfung je 
einfach gerechnet werden, und die Summe durch 12 geteilt wird. Ergeben sich bei der Teilung 
Brüche, so werden sic, wenn sie über 0,0 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls 
bleiben sie unberücksichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erteilt, so gilt es 
als nicht bestanden und muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Zeu- 
suren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie wird 
von dem Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit den betreffenden 
Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird, unter Beachtung der Vorschrift 
im Absatz 6, der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die Meldung zur Wiederholung 
der Prüfung in allen nicht bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wiederholung 
der Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung von Anfang
	        
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