Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XI. 77 
§ 27. 
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen: 
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitätsstudien 
darzulegen ist, 
sowie 
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, 
ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Sämtliche in den §§ 23, 241, 26 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 2 be- 
zeichneten Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. 
— 
8 28. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der Prüfungsordnung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter 
Vorzeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren, bei dem Vorsitzenden 
der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
8 29. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie; 
II. die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten: 
III die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne; 
IV. die Prüfung in der Chirurgie der Zahn= und Mundkrankheiten: 
V. die Prüfung in der Zahnersatzkunde; 
VI. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind verpflichtet, soweit der 
Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, sestzustellen, daß der Kandidat in den mit dem betreffenden 
Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie die in der Vor- 
prüfung nachzuweisenden Keuntnisse festgehalten und während der klinischen Zeit zu verwerten 
gelernt hat. Die Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind 
in dem Protokoll (8 —+1) der betreffenden Prüfungsabschnitte im einzelnen anzugeben. 
— 
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#30. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden, 
mit Ausnahme der praktischen Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne und in 
der Zahnersatzkunde (§5 35, 39), bei der die doppelte Zahl zulässig ist. 
31. 
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie wird 
von einem Examinator abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. In der Prüfung muß
	        
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