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§ 37.
In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren in einem
Universitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat
) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie
den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzu-
zeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den
Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namens-
unterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist;
die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe des nächsten Tages noch einmal in
Gegenwart des betreffeuden Examinators zu untersuchen, und im Auschluß an den
ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe
der Behandlung zu beschreiben. Steht einer der beiden Kranken am zweiten Tage
nicht zur Verfügung, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen
Kranken zu übernehmen hat.
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen (zu n und b) hat der Kandidat noch an sonstigen
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der für den Zahnarzt wichtigen chirur-
gischen Krankheiten, seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung
unter besonderer Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis, sowie seine Fertigkeit in der
Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen.
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§ 38.
In dem zweiten Teile der Prüfung, der von einem Examinator abgehalten wird, hat
der Kandidat in der zahnärztlichen Operationslehre und in der Würdigung der Operations-
methoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen und die für den Zahnarzt erforder-
lichen Kenntnisse in der zahnärztlichen Instrumentenlehre darzulegen.
5 39.
V. Die Prüfung in der Zahnersatzkunde ist in der Regel in acht aufeinanderfolgenden
Wochentagen zu erledigen. Sie wird von einem Examinator abgehalten.
Der Kandidat hat seine praktischen Kenntnisse in der Ausführung von Zahnersatzstücken
oder Regulierungsapparaten nachzuweisen und dabei Arbeiten aus den Gebieten des Platten-
ersatzes, der Kronen= und Brückenarbeit, der chirurgischen Prothese oder der Orthodontie für
den Mund eines Lebenden zu liefern.
§ 46.
VI. Die Prüfung in der Hygiene ist mündlich, sie wird von einem Examinator abge-
halten und ist in einem Tage zu erledigen.
Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen Kennt-
nisse in der Hygienc einschließlich der Bakteriologie erworben hat.