Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

82 VIII. 
3. außerhalb des Deutschen Reichs durch Aufgabe zur Post unter der Bezeichnung 
„Einschreiben gegen Rückschein“. 
812. 
Der Tag der Erlassung des Mahnschreibens und seiner Zustellung ist im Verzeichnis 
(§ 5 Absatz 1) zu vermerken. 
Die Zustellungsurkunden sind in einem besonderen Hefte zu sammeln und mit fortlaufenden 
Beilagenummern zu bezeichnen. Die Beilagenummer ist dem nach Absatz 1 im Verzeichnis 
anzubringenden Vermerk beigzusetzen. 
8 13. 
Statt der schriftlichen Benachrichtigung kann das Pfandgericht die in seinem Gemeinde- 
bezirk wohnenden Gläubiger auch persönlich rufen lassen und ihnen die erforderlichen Tatsachen 
und Belehrungen mündlich mitteilen. Erscheinen die Vorgerufenen nicht, oder verlangen sie 
die Mitteilung einer schriftlichen Aufforderung, so ist ihnen diese zuzustellen. Begnügen sie sich 
mit der mündlichen Eröffnung, so haben sie zusammen mit dem Bereinigungsbeamten die erfolgte 
Eröffnung im Verzeichnis unterschriftlich zu bescheinigen. 
8 14. 
Mündlich gestellte Erneuerungsanträge hat der Bereinigungsbeamte zu Protokoll zu 
beurkunden. 
Schriftliche Erneuerungsanträge sind beim Pfandgericht einzureichen. 
Die Anträge müssen die genaue Bezeichnung der Forderung und des Vorzugs= oder 
Unterpfandsrechts und den Antrag auf Erneuerung enthalten. Unvollständige Anmeldungen 
sind zur Vervollständigung zurückzugeben. 
15. 
Stellt ein anderer als der in den Büchern eingetragene Gläubiger den Erneuerungs- 
antrag, so hat er seine Vertretungsbefugnis oder seine Rechtsnachfolge durch öffentliche oder 
öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Für den Nachweis der Erbfolge und des über- 
gangs einer Pfandforderung auf einen Miterben finden die S§ 36 und 37 der Reichsgrund- 
buchordnung siungemäß Anwendung. 
Bei den Unterpfandsrechten der Minderjährigen und Mundlosen nach L. R. S. 2121 
vertritt den Gläubiger das Vormundschaftsgericht (§§ 4 bis 10 des Gesetzes vom 29. März 1890 
über die Vorzugs= und Unterpfandsrechte, § 1844 Absatz 2, § 1897 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs), bei sonstigen Rechten ihr gesetzlicher Vertreter. Dieser ist vom Vormundschaftsgericht 
gegebenenfalls anzuhalten, Erneuerungsantrag zu stellen und sich darüber auszuweisen. 
Unterbleibt die Vervollständigung (8 14 Absatz 3) oder der nach Absatz 1 erforderliche 
Nachweis, so ist die Erneuerung abzulehnen und der Antragsteller auf den Beschwerde= oder 
Rechtsweg zu verweisen mit der Aufforderung, dem Pfandgericht innerhalb der sechsmonatigen
	        
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