Contents: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

94 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
bung dieses Bezirks stattgefunden hätte, sind als „Ortspfarrer“ im Sinne von §9 10 
des E. U. G. nur an ihrem Amtssitz anzuerkennen und daher nur an diesem zur 
Ortsschulbehörde beizuziehen. Min. d. Innern, 16. Dezember 1876 Nr. 18.062 ver- 
bunden mit Erlaß des Min. d. Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 9. April 
1901 Nr. 11.095. 
Für die Israeliten gilt gleich dem Ortspfarrer der Nabbiner (VB.O. 
vom 26. Februar 1894, § 3 Ziffer 3). Derselbe ist bei jeder im Nabbinatsbezirk 
gelegenen Gemeinde, in welcher das israelitische Bekenntnis vertreten ist, in der 
Ortsschulbehörde zu erscheinen und mitzuwirken berechtigt; jedoch sind die Ortsschul- 
behörden der Gemeinden, in welchen der Rabbiner nicht seinen Wohnsitz hat, nicht 
verpflichtet, denselben zu ihren Sitzungen jeweils zu berufen oder bei Anberaumung 
der Sitzungen auf die Möglichkeit seines Erscheinens jeweils besondere Rücksicht 
zu nehmen. 
6. Die im Gesetz vom 18. September 1876 nicht wiederholte Bestimmung des 
Gesetzes vom 8. März 1868 (§ 15, Buchst. a, Abs. 2), daß, sofern an einem Ort 
mehrere Pfarrer desselben Bekenntnisses angestellt sind, ihre vorgesetzte 
Behörde denjenig en unter ihnen bezeichnen kann, welcher zum Eintritt in die örtliche 
Schulbehörde berechtigt ist, erscheint jetzt in der V.-O. vom 26. Februar 1894 (§ 3 
Ziff. 2). Der dort noch beigefügte Zusatz, daß, wenn an einem Ort mehrere Pfarrer, 
die zwar einem und demselben Bekenntnis angehören, aber gleichwohl ver- 
schiedenen vorgesetzten kirchlichen Behörden rechtlich unterstehen, angestellt sind, 
jede der verschiedenen kirchlichen Oberbehörden einen Pfarrer für den Eintritt in 
die örtliche Schulbehörde bezeichnen könne, bezieht sich vorzugsweise auf das Ver- 
hältnis der Altkatholiken, welche staatsgesetzlich einen Bestandteil der katholischen 
Kirche bilden, aber von der Jurisdiktionsgewalt der für den übrigen Teil der Katho- 
liken des Großherzogtums bestehenden kirchlichen Oberbehörden befreit und besonderen 
kirchlichen Oberen unterstellt sind (Gesetz vom 15. Juni 1874, die Rechtsverhältnisse 
der Altkatholiken betreffend, Ges.= u. V.-O.-Bl., 1874, S. 277). 
In Gemeinden, in welchen mehrere Pfarrer des evangelisch-protestan- 
tisch n Bekenntnisses angestellt sind, haben diese, so oft es nötig wird, nach F 91 
der Kirchenverfassung unter Zustimmung des Kirchengemeinderats sich zu vereinbaren, 
welcher von ihnen in die örtliche Schulaufsichtsbehörde eintreten soll, und es wird 
dann von dem Evangelischen Oberkirchenrat auf desfallsigen Bericht der betreffende 
Geistliche zum Eintritt in die Ortsschulbehörde auf sechs Jahre bestimmt und 
dem Oberschulrat bezeichnet (Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 
20. November 1876, in Nr. XVIII. des 1876. Verordnungsblattes für die Evang.= 
Protest. Kirche.) 
Ist die Erklärung der kirchlichen Oberbehörde, welcher von mehreren an einem 
Ort angestellten Pfarrern desselben Bekenntnisses zum Eintritt in die Ortsschul- 
behörde berechtigt sein soll, nicht für einen bestimmten Zeitraum erteilt, so wird — 
da das staatliche Gesetz eine bestimmte Zeitdauer nicht vorgeschrieben hat — dle 
einmal erfolgte Bezeichnung ihre Wirkung für so lange behalten müssen, als die An- 
stellung des zum Eintritt in die Ortsschulbehörde für berechtigt erklärten Pfarrers 
an dem betreffenden Ort dauert. Eine Abänderung der von der vorgesetzten Kirchen- 
behörde getroffenen Wahl kann durch diese Behörde selbst jederzeit stattfinden, sofern 
der für den Eintritt in die Ortsschulbehörde bezeichnete Pfarrer der Abberufung aus 
dieser Funktion sich freiwillig fügt; gegen den Willen des Letzteren wird eine 
Abberufung durch die vorgesetzte Kirchenbehörde vor Ablauf des Zeitraumes, für 
dessen Dauer die Bezeichnung erfolgt ist, nur mit Genehmigung der zuständigen
	        
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