Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

VIII. 83 
Frist die Ergreifung des Beschwerde= oder Rechtswegs nachzuweisen, widrigenfalls das Vorzugs- 
oder Unterpfandsrecht gestrichen würde. Liefert der Gläubiger diesen Nachweis, so ist dies im 
Verzeichnis zu vermerken. Das Verfahren bleibt bis nach Erledigung der Sache ausgesetzt; 
es ist weder eine Erneuerung noch eine Streichung zu vollziehen. 
8 16. 
Die mündlich oder schriftlich gestellten Erneuerungsanträge sind in einem besonderen Beilage- 
hefte zu sammeln und mit Ordnungszahlen zu versehen. 
Die Vernehmung der Eigentümer der verhafteten Liegenschaften ist nicht erforderlich. 
Der Einlauf des Erneuerungsantrags ist im Verzeichnis unter Angabe der Beilagenummer 
der Anmeldung (Absatz 1) zu vermerken. 
§ 7. 
Nach Ablauf von sechs Monaten seit der letzten Einrückung der öffentlichen Aufforderung 
sind die Akten (Verzeichnis, Beilageheft der Zustellungsurkunden, Beilageheft der Erneuerungs- 
anträge und ihrer etwaigen Ablehnung) der Ausfsichtsbehörde (§ 3) zur Prüfung einzusenden. 
Die Aufsichtsbehörde prüft mit tunlichster Beschleunigung das Verfahren sowohl im ganzen 
als im besonderen nach folgenden Richtungen: 
1. ob die Mahnschreiben in dem vorgeschriebenen Umfang erlassen und zugestellt sind; 
2. ob die Erneuerungsanträge den Vorschriften entsprechen; 
3. ob die vom Pfandgericht verfügte Ablehnung der Erneuerungsanträge nach Sachlage 
begründet erscheint. 
Die Erledigung etwaiger Anstände ist zu überwachen. 
§ 18. 
Nach Erledigung der von der Aufsichtsbehörde etwa erhobenen Anstände sind die ordnungs- 
gemäß beantragten Erneuerungen im laufenden Band des Grundbuchs und Pfandbuchs einzu- 
tragen. Am Rande der ursprünglichen Einträge ist die Erneuerung unter Hinweis auf den 
neuen Eintrag zu vermerken. Desgleichen ist das Datum der Erneuerung im Verzeichnis 
einzutragen. 
Zu erneuern sind auch diejenigen Einträge, deren Erneuerung erst nach Ablauf der Frist, 
aber noch vor der Streichung (Absatz 3) ordnungsgemäß beantragt wird. 
Die Vorzugs= und Unterpfandsrechte und Vollstreckungsverfügungen, deren Erneuerung 
nicht beantragt oder zwar beantragt, aber vom Pfandgericht abgelehnt ist, sind — vorbehalt- 
lich der Vorschrift des § 15 Absatz 3 — durch Eintrag im laufenden Bande des Grundbuchs 
und des Pfandbuchs zu streichen. Am Rande der ursprünglichen Einträge ist die Streichung 
unter Hinweis auf jeden Eintrag zu vermerken. Im Verzeichnis ist das Datum der Streichung 
einzusetzen. 
Zu diesen Randvermerken und Einträgen im Verzeichnis dürfen Stempel benützt werden.
	        
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