VIII. 5
g 23.
Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften sind zuständig:
u. in Baden unbeschränkt die Notare und die Gemeindegrundbuchbeamten, mit gewissen
Beschränkungen die Bürgermeister und die Hilfsbeamten der staatlichen Grundbuch=
ämter (§ 42 Rechtspolizeigesetz, S 42 Grundbuchausführungsgesetz);
in Württemberg außer den Amtsgerichten und Notaren die Ortsvorsteher und die
Ratschreiber:
Hin Hessen außer den Amtsgerichten und Notaren die Gerichtsschreiber und die Orts-
gerichtsvorsteher;
in Bayern und Elsaß regelmäßig nur die Notare.
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#21.
Ist die Beurkundung oder Beglaubigung im Auslande erfolgt, so ist, mit Ausnahme
von Österreich-Ungarn und der Schweiz, regelmäßig die Legalisierung der Unterschrift des
beurkundenden oder beglaubigenden Beamten durch das deutsche Konsulat zu verlangen. Jedoch
genügt die Beglaubigung der Privaturkunde durch das deutsche Konsulat allein.
IV. Gebühren.
8 25.
Der Bereinigungsbeamte bezieht an Gebühren:
1. für die Prüfung des Verzeichnisses der offen stehenden Vorzugs= und Pfandrechte
nach § 5 Absatz 2 die in §# 1 der Gemeindegebührenordnung bestimmte Tagesgebühr:
soweit das Verzeichnis gemäß § 5 Absatz 2 zu ergänzen ist, für jede Eintragung
eines Rechts 25 Pfennig;
3. von der Ausfertigung der besonderen Mahnschreiben (§§ 9 ff.), von den Anträgen auf
Erneuerung (5 14 Absatz 1) und der Beuachrichtigung von der Erneuerung eines
Eintrags (§ 19) eine Schreibgebühr von 15 Pfennig für die Seite. Besorgt beim
Vorhandensein eines besonderen Bereinigungsbeamten der Ratschreiber die Aus-
fertigungen, so steht ihm die Schreibgebühr zu:
4. für die Beurkundung des Antrags auf Erneuerung eines Eintrags (§ 14 Absatz 1) die
durch § 15 Ziffer 4 der Gemeindegebührenorduung festgesetzte Gebühr zur Hälfte.
Andere Ghihrenansprüche stehen ihm nicht zu.
Durch Vertrag mit dem Gemeinderat kann die Belohnung in anderer Weise bestimmt
werden. Diese Bestimmung bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde, welche sich hierüber
mit dem Bezirksamt ins Benehmen setzt.
J#
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# 26.
Das Pfandgericht bezieht für die Streichung und für die Erneuerung eines Eintrags
(§ 20) die durch §§ 15 Ziffer 4X, 16 Ziffer + der Gemeindegebührenordnung. für den Gemeinderat
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1510