Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

VIII. 91 
8 10. 
Die wegen der Eintragung erwachsenden Schriftstücke sind den vom Bezirksamt über die 
juristische Person geführten sonstigen Akten anzuschließen, soweit nicht im einzelnen Falle die 
Anlegung besonderer Akten rätlich erscheint. Auf der Decke dieser Akten ist zu vermerken, daß 
und unter welcher Nummer die juristische Person im Verzeichnis eingetragen ist. 
Den Akten sind anzuschließen: 
die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, 
die bezirksamtlichen Verfügungen, die Mitteilungen anderer Behörden und die Nach- 
weise über Bekanntmachungen. 
§ 11. 
Soweit erforderlich, ist über die eingetragenen juristischen Personen ein Namensverzeichnis 
nach der Buchstabenfolge zu führen; haben mehrere juristische Personen den gleichen Namen, 
so ist die Bezeichnung des Sitzes beizufügen. Wird eine juristische Person im Körperschafts- 
verzeichnis gelöscht, so ist sie auch im Namensverzeichnis zu löschen. 
12. 
Die zum Nachweis der Befugnis zur Vertretung juristischer Personen dienenden Zeugnisse 
sind vom Bezirksamt mit Datum, Unterschrift und Dienststempel zu versehen. 
Karlsruhe, den 26. Februar 1910. 
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium 
des Innern. der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Bodman. von Dusch. 
Schmidt. Simon.
	        
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