96 VIII.
Verordnung.
(Vom 16. Februar 1910.)
Das Ordnungsstrafverfahren wegen verbotenen Börsenterminhandels betreffend.
Auf Grund der §§ 73, 76 Absatz 2 und 84 Absatz 1 des Börsengesetzes (Reichsgesetz-
blatt 1908 Seite 215) und der landesherrlichen Verordnung vom 17. November 1908, den
Vollzug des Börsengesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 635), wird bestimmt:
81.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen des
Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften in Getreide oder Erzeugnissen der Getreide-
müllerei wird für die Börse in Mannheim eine Kommission gebildet, welche die Amts-
bezeichnung „Kommission für das Ordnungsstrafverfahren“ führt. Sie führt ein das badische
Wappen enthaltendes Siegel mit der Umschrift „Kommission für das Ordnungsstrafverfahren
an der Börse in Mannheim“.
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von dem Ministerium
des Innern ernannt. Die Bekanntgabe der Ernennungen erfolgt durch den Staatsanzeiger.
83.
Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von dem Ministerium des Innern für die
Dauer von drei Jahren, und zwar die Vertreter des Handels auf Vorschlag des Vorstandes
der Produktenbörse, die Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer
ernannt. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen wird von dem Ministerium des Innern
bestimmt werden.
84.
Den Beisitzern, welche nicht am Sitze der Kommission wohnen, werden an Reisekosten
gewährt:
1. bei Reisen, welche mit der Eisenbahn gemacht werden können, die Fahrpreise für die
I. Klasse,
2. soweit solche Fahrgelegenheit nicht benützt werden kann, für jedes angefangene Kilo-
meter des Hinwegs und Rückwegs 20 Pfennig.
86.
Der Vorsitzende beraumt die Termine für die Sitzungen der Kommission an, er be—
nachrichtigt die Beisitzer unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens und ent-
scheidet über die Anträge von Beisitzern auf Entbindung von der Dienstleistung an einzelnen
Tagen: er bewirkt die Vorladungen und schafft die Beweismittel herbei.