VIII. 99
Anlage I.
1. XVIII. Erstes Sperrgebiet in Mähren.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Wsetin“.
2. XX. Drittes Sperrgebiet in Mähren.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Bärn“.
Anlage II.
a. In Österreich.
3 XXXIV. Viertes Sperrgebiet in Mähren.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Wsetin“.
4. XXXl. Erstes Sperrgebiet in Mähren.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Bärn“.
Berlin, den 10. Januar 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquidres.
Bekanntmachung.
(Vom 26. Februar 1910.)
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Da die Maul= und Klauenseuche in dem Kanton Schaffhausen erloschen ist, wird die mit
Bekanntmachung vom 26. Januar d. J. (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 64) untersagte
Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten und Klauen, Dünger und Stroh,
Heu und anderen Futtermitteln aus diesem Kanton, sowie der kleine Grenzverkehr mit Klauen-
tieren über die Grenzstrecke Gailingen-Randegg-Stühlingen -Erzingen vom 1. März ab
wieder gestattet.
Dagegen bleibt das Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der
ganzen Schweiz bis auf weiteres in Kraft.
Karlsruhe, den 26. Februar 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Häußner.
Berichtigung.
In der landesherrlichen Verordnung vom 26. Januar 1910, den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 57) muß es- in Ziffer 2 statt „Absatz 2 und Absatz 3“ heißen: „Absatz 3 und Absatz 4“.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.