114 X.
Neichsgesetz vom 5. April 1909 zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozeß
vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 430):
3. Bekanntmachung vom 16. August 1900, betreffend die Hinterlegung der Ratifikations
urkunde Luxemburgs zu dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905
sowie die im Anschluß an dieses Abkommen von Deutschland mit den Niederlanden,
mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs
getroffenen Vereinbarungen (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 907):;
Bekanntmachung vom 9. Februar 1910, betreffend die im Anschluß an das Haager
Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Schweden
zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung (Reichs-
gesetzblatt 1910 Seite 455);
5. Bekanntmachung vom 1. August 1905, die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie
nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1905 Seite 392), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Jannar
1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 Seite 19).
I
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XlIII. Im § 15 werden
u) Die Bestimmungen im Absatz 1 durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. die Gebühr für eine tatsächlich bewirkte Zustellung von Amts wegen — aus-
genommen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post — beträgt:
a. wenn die Ubermirtelung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt an seinem Amtssitze
oder am Amtssitze der den Auftrag zur Zustellung erteilenden Stelle oder in einer
Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometer auherhalb dieser Anꝛtssibe 25 „,
sont 50
b. wenn die ubermitteluug durch ein 1 sonstigen stnatlichen Bediensteten erfolgt 25
c. wenn die Übermittelung durch einen Gemeindediener erfolgt. 10 7,
1hI) im Absatz 2 die Worte „Zustellungen (§ 10 Absatz 2)“ durch die Worte „Zustellungen
(§8 3 , 10 Absatz 2)“ ersetzt.
c) im Absatz 1 am Schluß die Worte beigefügt:
oder für ihre Mitwirkung bei der Zustellung an Rechtsanwälte gegen Empfangs-
bescheinigung (§ Za).
40 hinter Absatz 4 als Absatz 5 eingeschaltet:
5. Die Gewährung von Reisekosten und der Ersatz sonstiger Auslagen ist sowohl
bei der Bewirkung der Zustellungen von Amts wegen wie beim Vollzug der Be-
händigungen ausgeschlossen.
e) der bisherige Absatz 5 als Absatz 6 eingestellt.