Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

X. 110 
Artikel 2. 
I. Diese Verordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft. 
2. Gerichtsvollzieher, welche mit Wirkung vom 1. April d. J. für alle oder einzelne Ge- 
meinden ihres Bezirks, die außerhalb ihres Amtssitzes liegen, die Bewirkung vereinfachter Zu- 
stellungen ablehnen wollen, haben dies spätestens bis zum 25. März d. J. dem vorgesetzten 
Amtsgericht zu erklären. Von den eingehenden Ablehnungserklärungen haben die Amtsgerichte 
den an ihrem Sitze befindlichen Kollegialgerichten und staatsanwaltschaftlichen Behörden un- 
gesäumt Anzeige zu erstatten. 
Karlsruhe, den 8. März 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Si 
Simon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.