X. 127
VlIII. Im § 16 Absatz 1 wird unter Buchstabe b die Zahl „104“ durch die Zahl „103“
und unter Buchstabe (! die Zahl „88“ durch die Zahl „107“ ersetzt sowie die Be-
stimmung unter Buchstabe k folgendermaßen gefaßt:
k. Beschwerden in Fällen des § 569 Abs. 2 Satz? 3PO und Erklärungen auf die-
selben (§ 573 3PO);
IX. Hinter § 19 wird folgende Bestimmung eingefügt:
8 195.
1. Die Tätigkeit des Gerichtsschreibers im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt sich sunnalenn.
nach den §§ 103 ff. 3PO. versahren.
2. Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind tunlichst in allen geeigneten Fällen auf die Urschrift
des Urteils zu setzen und gleichzeitig mit dem Urteil auszufertigen (§ 105 Abs. 1 3P0O).
3. Auf das Kostenfestsetzungsverfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß (8 204
GVG).
X. Im 820 wird Absatz 3 gestrichen.
Xl. Hinter § 20 werden folgende Vorschriften eingestellt:
#20 à.
1. Die Ausfertigung eines in abgekürzter Form hergestellten Urteils in Zivilprozesß dusfertigug
sachen unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder des Zahlungs- * l#enien
befehls (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4, 8 696 Abs. 3 3O) findet nur statt, wenn diese seshehzungs
Abschrift eingereicht ist und ihrer Verwendung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit beschlüffen.
des Papiers und der Schrift keine Bedenken entgegenstehen.
2. Wegen der Ausfertigung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vergl. § 19 a Abs. 2
dieser Dienstweisung und wegen der Ausfertigung der Urteile im amtsgerichtlichen
Verfahren vergl. § 496 Abs. 6 3PO.
3. Der Gerichtsschreiber soll den Tag, an welchem die Urteile zur Ausfertigung
in die Expeditur gelangen, auf der Urschrift kurz vermerken und zwar auf der rechten
oberen Ecke der ersten Seite, z. B. 5/4 10.
XII. Im §21 erhält Absatz 2 folgenden Zusatz:
Eine entsprechende Mitteilung ist von Klagen wegen Forderungen sowie von
Gesuchen um Erlassung eines Zahlungsbefehls, welche gegen Post= oder Telegraphen=
beamte eingereicht werden, der vorgesetzten Oberpostdirektion zu machen.
XlllI. Hinter § 21 wird nachstehende Bestimmung eingeschaltet:
8 21a.
Im amtsgerichtlichen Verfahren kann die Ladung einer Partei unterbleiben, wenn ihr, Ladungen im
was in möglichst ausgedehntem Maße zu geschehen hat, der Termin bei Einreichung oder amtgericht-
Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung statt- #ls
findet, mitgeteilt worden ist (§ 497 Abs. 2 3PO) in diesen Fällen soll Personen, die
das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, ein schriftlicher