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8 B0.
1. Wird das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls auf Grund von 8 691 Zahlungs-
3PO. znrückgewiesen, so ist der Gläubiger, sofern ihm der Bescheid nicht mündlich .
verkündet wird, hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Einer Zustellung des Beschlusses weisung des
bedarf es nicht. Gesuchs.
2. Wird ein Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil
der Befehl in Ansehung eines Teils des Anspruchs nicht erlassen werden kann, so ist
in Spalte 3Zb nur der Wert dieses Teils als Gegenstand anzugeben (8 691 Abf. 2
3PO § 37 GK0).
6 51.
1. Wird nach Maßgabe des § 692 3PO ein Zahlungsbefehl erlassen, so ist b. Erlassung
derselbe von Amts wegen an den Schuldner zuzustellen (§ 693 Abs. 1 3P0O). und
u
2. Von der Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Gerichtsschreiber den Gläu— Justellung.
biger in Kenntnis zu setzen (§ 693 Abs. 4 ZPO).
§ 52.
1. Die Eintragung in der Spalte 6 des Registers hat der Gerichtsschreiber c. Widerpruch.
zu unterschreiben. Sobald eine Eintragung in Spalte 6 erfolgt, ist die entsprechende
Zeile der Spalte 7 mit einem wagrechten Strich auszufüllen.
2. Wird nur wegen eines Teilbetrags Widerspruch erhoben oder erheben von
mehreren Schuldnern nur einzelne Widerspruch, so ist dies ersternfalls in Spalte 10,
letzternfalls in Spalte 6 des Registers erkenntlich zu machen.
3. Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht.
4. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so hat der Gerichtsschreiber zu prüfen,
ob gleichzeitig oder schon vorher ein Antrag auf Terminsbestimmung oder Verweisung an
das Landgericht gestellt ist. Zutreffendenfalls sind die Schriftstücke dem Richter vorzulegen.
5. Die Benachrichtigung des Gläubigers über den Widerspruch und die von dem
Schuldner verlangte Bescheinigung über den Widerspruch erteilt der Gerichtsschreiber
(§ 694 Abs. 2 3PO). In geeigneten Fällen kann die Benachrichtigung des Gläu-
bigers über den Widerspruch mit der Ladung zum Termin oder mit der Zustellung
des Verweisungsbeschlusses verbunden werden.
53.
1. Beantragt der Gläubiger auf Grund des § 699 3P#0 die Erlassung eines Vollstreckungs-
Vollstreckungsbefehls, so hat der Gerichtsschreiber zu prüfen, ob das Gesuch statthaft, nseht, no
insbesondere auch, ob der Zahlungsbefehl nicht schon gemäß § 701 3P erloschen 4a. Zurück-
2. Will der Gerichtsschreiber dem Gesuche des Gläubigers nicht entsprechen, so weisung.
hat er das Gesuch dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen (§ 699 Abf. 2 o
3. Wird das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls zurückgewiesen, so
ist der ergehende Gerichtsbeschluß dem Gläubiger von Amts wegen zuzustellen.