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b. Erlassung
und
Zustellung.
Eintragung
der Mahn ·
sachen in die
Haupttabelle
über die
bürgerlichen
Rechtsstreite.
Gerichts-
serien.
XXIX.
XAX.
X.
54.
1. Der von dem Gerichtsschreiber zu erlassende, mit dem Gerichtssiegel zu ver-
sehende Vollstreckungsbefehl ist auf die bei dem Gerichte befindliche Urschrift des
Zahlungsbefehls zu setzen und mit dieser ohne Zurückbehaltung von Abschriften
herauszugeben; die Zustellungsurkunden verbleiben auch in diesen Fällen bei dem
Gerichte. Wegen der Zustellung des Vollstreckungsbefehls vergl. § 30 Abs. 1 Buch-
stabe b dieser Dienstweisung.
2. Die Eintragung in Spalte 7 des Registers hat der Gerichtsschreiber zu unter-
schreiben. Sobald eine Eintragung in die Spalte 7 erfolgt, ist die entsprechende
Zeile in der Spalte 6 mit einem wagrechten Strich auszufüllen.
3. Wird der Vollstreckungsbefehl nur wegen eines Teilbetrags erlassen, so ist
nur dieser in den Spalten Zb und 3c zu vermerken.
4. Der Vermerk, daß die Vollstreckungsklausel oder ein zweiter Vollstreckungs-
befehl erteilt sei, ist in Spalte 10 einzutragen und zu unterschreiben.
§ 54a.
1. In die Haupttabelle über die bürgerlichen Rechtsstreite (Formular 2 der
Tabellenvorschrift) ist der Rechtsstreit einzutragen, sobald im Falle rechtzeitigen
Widerspruchs ein Antrag auf Terminsbestimmung gestellt oder wenn Einspruch ein-
gelegt ist. Die Ordnungszahl der Haupttabelle ist im Falle des Einspruchs in Spalte
8b einzustellen, damit auf Grund der Akten geprüft werden kann, ob nach den 88
727 ff., 733, 796 3PO auf Anordnung des Vorsitzenden die Vollstreckungsklausel
oder ein zweiter Vollstreckungsbefehl erteilt werden darf.
2. Eine Eintragung in die Haupttabelle des Amtsgerichts über bürgerliche Rechts-
streite findet nicht statt, wenn im Falle des § 697 Abs. 2 ZPO der Rechtsstreit
ohne mündliche Verhandlung durch das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird.
§ 54b.
Auf das Mahnverfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß (§ 204 GV).
Im §7 wird unter Buchstabe d an die Stelle der Zahl „85“ die Zahl „104" gesetzt.
Im § 60 werden
a) im Absatz 2 nach Satz 2 folgende weitere Sätze eingefügt:
—
—
Jeder Schuldner im Sinne des § 915 3PO ist im Laufe eines Jahres nur
einmal in das Verzeichnis einzustellen; etwaige weitere Akte sind in Spalte 3 und 4
des Verzeichnisses an der Stelle der ersten Eintragung zu vermerken. Im übrigen
erfolgt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis in jedem gegen ihn
gerichteten Verfahren unter einer besonderen Nummer.
an die Stelle des Absatzes 3 nachstehende Bestimmungen eingeschaltet:
3. Nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit dem Schlusse des Jahres, in dem
die Eintragungen erfolgt sind, ist das Heft zu vernichten. Schon vorher ist darin