Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

140 xX. 
Bekanntmachung. 
Das Verfahren vor den Gemeindegerichten betreffend. 
(Vom 8. März 1910) 
Die Dienstweisung für die Gemeindegerichte in der Fassung der Bekanntmachungen vom 
10. Mai 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 231) · .. 
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31. Juli 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 897) wird dahin abgeänder 
I. Die §8 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
Ausübung der 8 2. 
nesmeindenP. Die den Gemeindegerichten übertragene Gerichtsbarkeit wird durch die Bürger- 
zund Stell- meister (Oberbürgermeister) ausgeübt. 
vertretung des Auf Antrag des Bürgermeisters kann das Amt des Gemeinderichters durch Beschluß des 
Gemeinde- · . .. . » 
richters. Gemeinderats (Stadtrats einem anderen Mitgliede des Gemeinderats übertragen werden. 
83. 
Mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Justiz kann auf Antrag 
des Bürgermeisters in den Städten der Städteorduung durch Ortsstatut und in an— 
deren Gemeinden von mehr als 2 000 Einwohnern durch Gemeindebeschluß bestimmt 
werden, daß das Amt des Gemeinderichters dem Inhaber eines in dem Ortsstatut 
(Gemeindebeschluß) bezeichneten Gemeindeamts auf die darin festgesetzte Zeit übertragen 
werden darf. Die Ernennung bedarf der Genehmigung des Bürgerausschusses. In 
gleicher Weise werden die erforderlichen Stellvertreter ernannt. 
Die Vorschriften der §§ 23 bis 28 der Gemeinde= und Städteordnung finden 
auf die gemäß Absatz 1 ernannten Gemeinderichter und Stellvertreter Anwendung. 
Sie gelten wie die nach § 2 Absatz 2 zum Gemeinderichteramt berufenen Gemeinde- 
ratsmitglieder als „Bürgermeister“ im Sinne der Vorschriften über das gemeinde- 
gerichtliche Verfahren. 
Vergleiche zu 8§ 2 und 3 das Gesetz vom 21. Juli 1908, das Amt des Gemeinderichters und des Schiedsmanns 
betrefsend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 329. 
II. § 4 Ziffer 4 erhält folgenden Zusatz: 
Ist die Gemeinde selbst Prozeßpartei, so kann als Gemeinderichter nur ein solcher 
Stellvertreter tätig werden, der zur gesetzlichen Vertretung der Gemeinde an Stelle 
des Gemeindevorstands nicht berufen ist. 
III. In s§ 11 Absatz 2 ist statt der Worte: „88 71 ff., 78 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, 
betreffend die Gewerbegerichte (Reichsgesetzblatt Seite 141)“ zu setzen: „§§ 76 ff., 83 
des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353) und des § 19 des 
Kaufmannsgerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 266)“.
	        
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