142 X.
IX. Ju § 42 Absatz 1 ist hinter den Worten: „befriedigen oder“ einzufügen: „, wenn er gegen
den Anspruch begründete Einwendungen habe,
X. Iu § 13, letzter Absatz, ist hinter dem zweiten Satze nach dem Worte: „beantragen“ ein-
zuschalten: „Dieser Antrag kann fürsorglich schon mit dem Gesuch um Zahlungs-
befehl verbunden werden .." und im letzten Satze daselbst statt der Worte: „in
diesem Falle“ zu setzen: „für die mündliche Verhandlung“.
XI. In § 44 Absatz 2 muß es statt: „§ 41 Absatz 2“ heißen: „§ 40 Absatz 2".
XII. Ju § 48 Satz 2 ist hinter dem Worte: „findet“ einzuschalten: „binnen einer Woche".
XIII. In § 56 Absatz 5 ist statt der Worte: „zwei Wochen verstrichen sind“ zu setzen: „ein
Monat verstrichen ist.“
In § 57 Albsatz 1 ist hinter dem Worte: „Schuldner"“ einzufügen: „unter Angabe
der Gründe für die Aufhebung des Arrestes“.
XV. 8 78 erhält — unter Streichung des letzten Absatzes — folgende Fassung:
1. Für die Verhandlung und Entscheidung eines Rechtsstreits bei den Gemeinde-
gerichten wird bei einem Streitwerte bis zu 20 4 einschließlich 1 und werden
bei höherem Streitwerte 2 4 erhoben. Diese Gebühr kommt im Falle der Erledigung
durch Vergleich nicht zum Ansatz.
2. Im Mahnverfahren werden erhoben:
a. bei einem Streitwerte bis zu 20 4h einschließlich für den Zahlungsbefehl 30 D,
für den Vollstreckungsbefehl 20 J;
b. bei einem höheren Streitwerte für den Zahlungsbefehl 60 J, für den Voll-
streckungsbefehl 40 FJ.
3. Für die Anordnung des dinglichen Arrestes oder für die Erlassung einer einst-
weiligen Verfügung, sowie für die Entscheidung, welche den hierauf gerichteten Antrag
zurückweist, werden erhoben:
bei einem Streitwerte bis zu 20 einschließlich 50 5;
bei höherem Streitwerte 1 74.
4. Für die Verhandlung und Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 57 Absatz 3 und 4,
§ 58 Absatz 1 und § 59 letzter Satz) werden die unter Ziffer 1 bestimmten Ge-
bühren erhoben.
5. Weitere Gebühren werden nicht erhoben, vorbehaltlich der Berechnung von
Auslagen.
XVI In § 79 Absatz 2 lautet die Bestimmung unter Ziffer 2 künftig:
2. Die Post-, Telegraphen= und Fernsprechgebühren;
XVII. In § 80 Absatz 2 ist statt der Worte: „zehn Pfeunig“ zu setzen: „zwanzig Pfennig“.
Der letzte Absatz des § 80 wird gestrichen.
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XI
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