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XVIII. In § 82 sind die eingeklammerten Worte zu streichen.
XIX. § 84 wird wie folgt gefaßt:
Die Partei, die das Verfahren beantragt hat, ist auf Verlangen des Bürger-
meisters verpflichtet, den für die Entscheidung als Gerichtsgebühr zu erhebenden Betrag
als Vorschuß zu zahlen.
Außerdem hat jede Partei, die auf Vornahme einer mit baren Auslagen ver-
bundenen Handlung anträgt, auf Verlangen des Bürgermeisters einen zur Deckung
derselben hinreichenden Vorschuß zu zahlen; insbesondere darf die Vernehmung von
Zeugen oder Sachverständigen von der vorgängigen Vorschußzahlung abhängig gemacht
werden.
XX. In § 85 wird der vorletzte Absatz gestrichen.
XI. § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Schreibgebühren werden jedoch sofort nach Anfertigung der Schriftstücke fällig.
XXII. In § 90 Absatz 1 werden die eingeklammerten Worte; Absatz 2 daselbst wird ganz
gestrichen.
XXIII. In § 91 Absatz 1 Ziffer 2 ist statt: „Hofkasse“ zu setzen: „Zivilliste".
XXIV. In dem Formular B für den Zahlungsbefehl ist die oben unter IX zu § 42 ver-
fügte Einschaltung zu machen. In den Kostenberechnungen dieses Formulars sind
die Worte: „2. Schreibgebürr. jeweils zu streichen und vor: „Zu-
stellungskosten“ ist jeweils Ziffer: „2“ — statt 3 — zu setzen.
Karlsruhe, den 8. März 1910.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Simon.
Druck und Verlag von Nalsch & Vogel in Karleruhe.