Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

X. 143 
XVIII. In § 82 sind die eingeklammerten Worte zu streichen. 
XIX. § 84 wird wie folgt gefaßt: 
Die Partei, die das Verfahren beantragt hat, ist auf Verlangen des Bürger- 
meisters verpflichtet, den für die Entscheidung als Gerichtsgebühr zu erhebenden Betrag 
als Vorschuß zu zahlen. 
Außerdem hat jede Partei, die auf Vornahme einer mit baren Auslagen ver- 
bundenen Handlung anträgt, auf Verlangen des Bürgermeisters einen zur Deckung 
derselben hinreichenden Vorschuß zu zahlen; insbesondere darf die Vernehmung von 
Zeugen oder Sachverständigen von der vorgängigen Vorschußzahlung abhängig gemacht 
werden. 
XX. In § 85 wird der vorletzte Absatz gestrichen. 
XI. § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
Die Schreibgebühren werden jedoch sofort nach Anfertigung der Schriftstücke fällig. 
XXII. In § 90 Absatz 1 werden die eingeklammerten Worte; Absatz 2 daselbst wird ganz 
gestrichen. 
XXIII. In § 91 Absatz 1 Ziffer 2 ist statt: „Hofkasse“ zu setzen: „Zivilliste". 
XXIV. In dem Formular B für den Zahlungsbefehl ist die oben unter IX zu § 42 ver- 
fügte Einschaltung zu machen. In den Kostenberechnungen dieses Formulars sind 
die Worte: „2. Schreibgebürr. jeweils zu streichen und vor: „Zu- 
stellungskosten“ ist jeweils Ziffer: „2“ — statt 3 — zu setzen. 
Karlsruhe, den 8. März 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Simon. 
Druck und Verlag von Nalsch & Vogel in Karleruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.